Verkehrsrecht Urteile 2012 |
09.01.2012
Kfz-Händler müssen auch beim Verkauf von Vorführwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen machen. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 21. Dezember 2011 (Az.: I ZR 190/10).
Im Fall hatte die Beklagte auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Vorführwagen mit 500 km Laufleistung annonciert, aber weder Angaben zum Kraftstoffverbrauch noch zu den CO2-Emissionen gemacht. Darin sah der Verband Sozialer Wettbewerb einen Verstoß gegen die europäische Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und klagte auf Unterlassung der Werbung.
Mit Erfolg, wie die Entscheidung des BGH zeigte. Die Richter argumentierten, dass in der Pkw-EnVKV eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens gelte. Diese weiche vom Begriff des Neuwagens im deutschen Kauf- und Wettbewerbsrecht ab. Die in der EU-Verordnung geregelte Informationspflicht erfasst alle Kraftfahrzeuge, ''die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden''.
Dabei sei die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs maßgeblich, so der BGH weiter. Abzustellen sei dafür auf objektivierbare Umstände, aus denen sich ergebe, dass das Fahrzeug alsbald verkauft werden soll. Ein solcher Umstand sei die Kilometerleistung: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1000 km an, könne noch davon ausgegangen werden, dass er den Wagen zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Eine kurzfristige Nutzung als Vorführwagen spiele dann keine Rolle, so das Fazit des Gerichts.