Verkehrsrecht Urteile 2017 |
24.08.2017
Ein Rechtsanwalt kann wegen einer Fahrerflucht neben dem staatlichen Gericht auch noch durch ein Standesgericht verurteilt werden. Im dem vom Anwaltsgericht Köln am 20. März 2017 beurteilten Fall musste der Rechtsanwalt eine Geldbuße von 400 Euro hinnehmen (Az.: 1 AnwG 40/16).
Der Rechtsanwalt fuhr mit seinem BMW von einer höher gelegenen Etage in die erste Etage eines Parkhauses. Dort versuchte er im flachen Winkel zwischen einem rechts mit der Fahrzeugfront nach vorne eingeparkten Porsche, einer links befindlichen Betonsäule vorwärts in eine Parktasche einzuparken. Als er ungefähr zur Hälfte eingeparkt hatte, kam es zur Kollision der vorderen rechten Stoßstange des BMW mit der rechten Beifahrertür des Porsche.
Durch den Zusammenstoß, der ein knirschendes Geräusch auslöste, wurde der Porsche deutlich sichtbar bewegt und dessen Alarmanlage ausgelöst. Der Rechtsanwalt legte sofort den Rückwärtsgang ein und zog in einem Zug aus der Parklücke. Er fuhr sodann in die dritte Etage des Parkhauses, parkte dort sein Fahrzeug ab und ging einkaufen. Das Parkhaus war zum Unfallzeitpunkt ausreichend ausgeleuchtet. Durch die Kollision entstand ein Fremdschaden in Höhe von über 7.000 Euro.
Nachdem der Rechtsanwalt seinen Einkauf getätigt hatte, begab er sich wieder zu seinem Fahrzeug und fuhr in Richtung Ausfahrt an der Unfallstelle vorbei. Hierbei nahm er die zwischenzeitlich zum Unfallort gekommene Unfallgeschädigte wahr, die durch Gesten und Rufe aufmerksam machte. Der Rechtsanwalt hielt jedoch nicht an, sondern fuhr mit Eile aus dem Parkhaus aus, wobei er dabei noch seinen rechten Außenspiegel an einer Betonsäule beschädigte.
Gegen den Rechtsanwalt wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgericht (AG) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.
Durch sein Verhalten hat sich der Rechtsanwalt Pflichtverletzungen schuldig gemacht. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Dabei ist es allgemeine Berufspflicht des Rechtsanwalts, nicht nur im Bereich der Kerntätigkeit des Anwalts sondern auch im außerberuflichen Bereich die allgemeinen Gesetze zu achten.
Der Rechtsanwalt hat sich einer Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht. Die Kollision war für den Rechtsanwalt akustisch, visuell und taktil wahrnehmbar. Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Rechtsanwaltes, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem äußeren Verhalten, seinen Folgen und dem Grad des Verschuldens muss die Tat aus der Sicht eines aufgeschlossenen und unvoreingenommenen Rechtssuchenden im besonderen Maße geeignet sein, gerade in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Betroffenen dessen Ansehen und Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.
Schon das Tatgeschehen selbst weist besondere Umstände auf, wenn der Rechtsanwalt nach Verursachung eines erheblichen Schadens die Unfallflucht nicht etwa durch unmittelbares Ausfahren aus dem Parkhaus, sondern ein verstecktes Abparken des Fahrzeuges zwei Etagen höher und zeitlich verzögertes Ausfahren aus dem Parkhaus verwirklichte. Der Rechtsanwalt hat darüber hinaus durch sein Verhalten bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus, bei dem er die Unfallgeschädigte ignorierte und bei der eiligen Ausfahrt noch seinen rechten Außenspiegel beschädigte, das Unrecht perpetuiert.