Verkehrsrecht Urteile 2017 |
02.11.2017
Rettungsfahrzeuge haben nur dann Sonderrechte, wenn sie sowohl mit Blaulicht als auch mit Martinshorn unterwegs sind. Kommt es zu einem Unfall, weil ein Rettungsfahrzeug allein mit Blaulicht bei roter Ampel über eine Kreuzung gefahren ist, haftet der Halter des Rettungswagens in erheblichem Umfang mit. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit Urteil von 10. Januar 2017 (Az.: I-1 U 46/16),
Einsatzfahrzeuge wie Rettungs-, Polizei- und Feuerwehrwagen dürfen Blaulicht zusammen mit Sirene nur in besonderen Notfällen verwenden. Das ist z.B. der Fall, wenn höchste Gefahr für Menschenleben droht. Blaulicht in Verbindung mit Sirene bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer, dass sie sofort freie Bahn zu schaffen haben.
Die Vorschrift legt zudem fest, dass das Blaulicht allein nur eine Warnfunktion hat - etwa an Unfallstellen, Einsatzorten oder bei geschlossenen Verbänden. Blaulicht allein gibt dem Einsatzfahrzeug keine Sonderrechte. Diese Regelungen wirken sich auch auf die Haftung aus, wenn es bei einer Einsatzfahrt zu einem Unfall kommt.
Ein Rettungswagen war mit Blaulicht, aber ohne Sirene bei Rot über eine Kreuzung gefahren. Ein Autofahrer musste deshalb eine Vollbremsung durchführen. Der Pkw hinter ihm konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf. Nun verlangte der Fahrer des hinteren Pkw Schadenersatz vom Halter des Rettungswagens. Denn aus seiner Sicht hatte dieser den Unfall verursacht.
Das OLG betonte, dass der Mitverschuldensanteil des Rettungswagens hier höher als 10% sein müsse, wie es die Vorinstanz gesehen hatte. Denn dieser sei nur mit Blaulicht in die Kreuzung eingefahren, als die Ampel bereits Rot zeigte. Ohne die zusätzliche Sirene müssten ihm andere Verkehrsteilnehmer jedoch nicht Platz machen und er habe keine Sonderrechte.
Deshalb setzte das OLG das Mitverschulden des Rettungswagenfahrers mit 50% an. Bei rechtzeitiger Warnung hätte der vor ihm fahrende Autofahrer keine Vollbremsung machen müssen und der Auffahrunfall wäre zu vermeiden gewesen. Der Kläger musste allerdings trotzdem noch 50% des Schadens zahlen, da er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und nicht aufmerksam genug auf den Verkehr um sich herum geachtet hatte.
(Quelle: PM der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH)