Verkehrsrecht Urteile 2019 |
21.02.2019
Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) durch Urteil vom 10. Dezember 2018 (Az.: 11 U 54/18).
In dem Rechtsstreit klagte ein Braunschweiger Autofahrer gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz, weil er vor nun ziemlich genau zwei Jahren mit seinem Fahrzeug in den mittleren von drei etwa 40 Zentimeter hohen Betonpollern hineingefahren war. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren dabei mit jeweils drei Reflektoren versehen.
Das OLG hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, das die Gemeinde teilweise zur Schadensersatzleistung verurteilt. Der klägerische Anspruch sei lediglich zu 25% wegen eines Mitverschuldens des Fahrers gemindert. Die beklagte Gemeinde habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was v. a. dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handele.
Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das OLG im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.
(Quelle: PM des OLG)