janoGo! deckt auf | Mietrecht |
Fakt ist: janoGo! deckt auf: Bei einem Mietvertrag kann nur dann ein Nachmieter an die Stelle des Mietvertrages treten, wenn es einen ausreichenden Grund für den vorzeitigen Wohnungswechsel gibt.
Ist der Mietvertrag befristet, steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er einen Nachmieter akzeptiert oder an der vertraglichen Vereinbarung festhält.
Ein Anspruch auf einen Nachmieter besteht nur dann, wenn der Mieter ein besonderes berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung hat und dem Vermieter einen geeigneten Nachmieter vorschlägt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter die Wohnung nicht freiwillig aufgibt. Gerichte haben einen solchen Anspruch z.B. dann bestätigt wenn der Mieter vom Arbeitgeber an einen anderen Arbeitsort versetzt wurde, oder ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig wird.