I. Abgabe des Fahrzeugs
Werkstätten werden zur Vermeidung oder zur Behebung von Defekten oder Schäden beauftragt. Nichtsdestotrotz können der Werkstatt ebenfalls Fehler unterlaufen, durch die das Fahrzeug Schaden nehmen kann. Bei Abgabe des Fahrzeugs sollte daher dessen Zustand protokolliert werden, um späteren Streit über den Zeitpunkt des Vorliegens dieser Schäden nach fehlgeschlagener Reparatur und deren Verursachung durch die Werkstatt zu vermeiden. Bereits vorliegende Schäden oder das Nichtvorliegen solcher Schäden können in die Auftragsbestätigung oder in ein eigenständiges, von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen werden. Anhand dessen können später neue Schäden, die während des Werkstattaufenthalts entstanden sein müssen, belegt werden.
Bei der Abholung des Fahrzeugs sollte dieses vor Zahlung der Rechnung und vor dem Verlassen des Werkstattgeländes im Beisein eines Mitarbeiters der Werkstatt untersucht werden. Sofern hierbei ein neuer Schaden entdeckt werden sollte, sollte auch dieser ausreichend dokumentiert werden, um anschließend die Regulierung des Schadens in Angriff nehmen zu können.
II. Beauftragung der Werkstatt
Rechtlich ist die Beauftragung der Werkstatt mit einer Inspektion oder Reparatur als Werkvertrag im Sinne des § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizieren. Eine bestimmte Form ist bei Abschluss des Vertrages nicht erforderlich, eine mündliche Beauftragung ist ausreichend. Zur Vermeidung negativer Überraschungen sollten bei Abschluss die durchzuführenden Arbeiten und die hierfür anfallenden Kosten so weit wie möglich schriftlich fixiert werden.
Anhand einer Inspektionstabelle des Herstellers sind die erforderlichen Maßnahmen durchzugehen. Einige Hersteller nennen auch Kostenrahmen, innerhalb derer sich die Kosten der Inspektion bewegen dürfen. Sowohl der Arbeitsumfang als auch die Kosten sind in einer Auftragsbestätigung festzuhalten. Wenn gewisse Arbeiten entgegen des Inspektionsplanes nicht durchgeführt werden sollen, so ist dies ebenfalls zu vermerken.
Hierbei ist zu beachten, dass dies im Falle einer noch laufenden Garantie ggf. zum Wegfall der Garantieansprüche führen kann. Sind neben den Wartungsarbeiten weitere Reparaturen nötig, sind diese ebenfalls so präzise wie möglich zu bezeichnen. Ungenaue Aufträge, etwa bloß die Herstellung der "TÜV-Fähigkeit", sind zu vermeiden, da diese den Umfang der Arbeiten nicht einschränken.
Wenn Teile ausgetauscht werden, so sollte man sich die ausgebauten Teile zumindest zeigen, im Falle von Zweifeln an der Notwendigkeit des Tauschs gar aushändigen lassen. Die Auftragsbestätigung sollte daher eine entsprechende Vereinbarung mit der Autowerkstatt zur Aufbewahrung der Teile beinhalten.
Zuletzt ist noch aufzunehmen, dass die Werkstatt mit dem Kunden für den Fall von erst später entdeckten Mängeln vor deren Reparatur Kontakt aufzunehmen hat. Hierdurch wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben, über die Erweiterung des Auftrags zu entscheiden. Für den Fall der Erweiterung sind die genannten Grundsätze zu beachten, also die schriftliche Fixierung der nötigen Arbeiten und der dadurch entstehenden Kosten.
Bei der Wahl der Werkstatt zur Durchführung einer vorgesehenen Wartung sollte man im Übrigen den Bedingungen einer möglicherweise noch laufenden Garantie Beachtung schenken. Sollte es sich um eine Wartung in der Garantiezeit des Herstellers handeln, so ist darauf zu achten, dass die in den Garantiebedingungen genannten Anforderungen an die Werkstatt erfüllt werden. So sieht der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise die Bedingung, dass eine Garantie gegen Durchrostung nur dann greift, wenn das Fahrzeug regelmäßig in einer Vertragswerkstatt gewartet wurde, als zulässiges Mittel der Markenbindung an (Urteil vom 12. Dezember 2007, Az.: VIII ZR 187/06).
Im Gegensatz hierzu qualifizierte der BGH die gleiche Bedingung im Rahmen einer Gebrauchtwagengarantie allerdings als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers, da die zwingende Wartung in der Werkstatt des Verkäufers dem Käufer nicht immer zumutbar ist (Urteil vom 14. Oktober 2009, Az.: VIII ZR 354/08). Ob eine derartige Klausel wirksam ist, wäre also im Einzelfall zu prüfen.
Auch sollten die Wartungsintervalle weitestgehend eingehalten werden, um unnötigen Ärger zu umgehen. Der BGH hat allerdings im Rahmen einer Gebrauchtwagengarantie eine Überschreitung des Wartungsintervalls um einen relativ geringen Wert von etwas mehr als 800 Kilometern als unschädlich angesehen und die entsprechende Klausel des Vertrages als unwirksam angesehen (Urteil vom 17. Oktober 2007, Az.: VIII ZR 251/06). Ob dies auch dann noch gilt, wenn die Überschreitung deutlich höher ausfällt und die mangelnde Wartung für einen aufgetretenen Schaden ursächlich war, ist nicht sicher.
Zusammenfassend nachfolgend noch einmal eine Checkliste mit den wichtigsten Punkte die Sie vor einem Werkstattbesuch beachten sollten:
- Protokoll über den Zustand des Wagens mit bestehenden und nichtbestehenden Mängeln
- Genaue Beschreibung des Auftrags hinsichtlich des Reparatur-/Inspektionsumfangs und der zu erwartenden Kosten (-obergrenzen)
- Regelung zum Umgang mit unerwartet auftauchenden Mängeln
- Regelung zum Umgang mit auszutauschenden Ersatzteilen
- Berücksichtigung der Bedingungen einer bestehenden Fahrzeuggarantie
III. Rechnung Ärger mit der Werkstatt droht immer dann, wenn die Rechnung aus Sicht des Kunden nicht wie erwartet oder vereinbart ausfällt. Die Vergütung für die durchgeführten Arbeiten richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt, fällt gemäß § 632 Abs. 2 BGB eine ortsübliche Vergütung an. Ein Kostenvoranschlag ist dabei nach § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten. Etwas anderes gilt nur bei anderslautender Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem beauftragenden Kunden.
Einigen sich Werkstatt und Kunde auf einen
Pauschalpreis, so ist eine Abweichung hierfür im Grunde nicht möglich. Ergeben sich bei der Durchführung der Arbeiten Änderungen zu Ungunsten der Werkstatt, so führen diese vorbehaltlich einer entsprechenden Absprache der Vertragspartner nicht zur Änderung der Vergütung. Erst bei wesentlichen Änderungen, d. h. einer Abweichung von mindestens 20 Prozent nach oben oder unten, ist die Vergütung anzupassen.
Ist ein
Kostenvoranschlag erstellt worden, so richtet sich die Vergütung grundsätzlich hiernach. Üblicherweise handelt es sich jedoch um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, bei dem sich die Werkstatt nicht auf die dargelegte Berechnung festlegen will. Dennoch kann die Werkstatt bei Rechnungsstellung nicht unbegrenzt von der zugrunde liegenden Berechnung des Kostenvoranschlages abweichen. Akzeptiert wird im Allgemeinen eine Abweichung von lediglich 10 bis 20 Prozent.
Ohne Auftrag durchgeführte Reparaturen kann die Werkstatt grundsätzlich nicht abrechnen. Der Kunde könnte dann nach §§ 823, 249 BGB oder § 1004 BGB darauf bestehen, dass bei einem Teiletausch ein Rückbau durchgeführt wird. Ist dies aufgrund der Art der durchgeführten Arbeiten nicht möglich, so kann hieraus eine Vergütungspflicht des Kunden entstehen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach der tatsächlichen Wertsteigerung und dem subjektiven Nutzen für den Kunden. Sind sicherheitsrelevante Teile betroffen, desto eher kann von einem Nutzen für den Kunden ausgegangen werden. Dies gilt allerdings nur, solange die Reparatur im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs steht.
Die Vergütung wird mit der Abnahme des Werkes fällig, § 641 BGB. Der Kunde ist nach § 640 BGB verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen, d. h. als vertragsgemäß anzuerkennen. Wird für den Kunden bereits in der Werkstatt klar, dass der Vertrag nicht erfüllt wurde, so muss er auch die Rechnung nicht begleichen. Er kann vielmehr die vertragsgemäße Erfüllung verlangen. Auch nach der Abnahme kann der Kunde bei einer noch ausstehenden Beseitigung eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zurückhalten, nämlich mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, § 641 Abs. 3 BGB.
Probleme ergeben sich, wenn die Werkstatt Positionen in Rechnung stellt, die der Kunde nicht zu zahlen bereit ist. Zahlt der Kunde nämlich nicht, kann die Werkstatt das Fahrzeug grundsätzlich so lange zurückhalten, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Ihr steht ein sog. Unternehmerpfandrecht am Fahrzeug nach § 647 BGB zu. Dem Kunden bleiben dann zwei Möglichkeiten:
- Er streitet sich mit der Werkstatt über die Positionen und nimmt dabei in Kauf, dass er das Fahrzeug erst nach Klärung und Zahlung erhält, oder
- Er zahlt zunächst und erhält sein Fahrzeug, muss sich aber dann anschließend mit der Werkstatt über die aus seiner Sicht erfolgte Überzahlung auseinandersetzen. Im letzten Fall sollte der Kunde ausdrücklich erklären, dass er die Rechnung lediglich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht begleiche, um an sein Fahrzeug zu gelangen. Ein entsprechender Vermerk ist zumindest auf der Rechnung anzubringen, damit die Zahlung nicht als Anerkenntnis ausgelegt wird.
IV. Nicht zufriedenstellende Reparatur Ist das Werk mangelhaft erstellt worden, so kann der Kunde im Wege der Nacherfüllung die
Beseitigung des Mangels verlangen, §§ 634, 635 BGB. Ein Mangel ist nach § 633 BGB dann gegeben, wenn das Werk - in diesem Falle die Reparatur - nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Nacherfüllung dürfte im Regelfall durch einen erneuten Reparaturversuch erfolgen. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere die Transport- und Arbeitskosten, hat die Werkstatt zu tragen, § 635 Abs. 2 BGB. Entsteht durch den Mangel ein weiterer Schaden am Fahrzeug des Kunden, so kann dieser auch hierfür Ersatz verlangen.
Erst bei zweimaliger erfolglos durchgeführter oder trotz Fristsetzung zu Unrecht verweigerter Nacherfüllung stehen dem Kunden weitere Rechte zu. Hier kommt vor allem dem Recht auf
Selbstvornahme nach § 637 BGB besondere Bedeutung zu. Der Kunde kann den Mangel selbst oder durch Dritte, beispielsweise durch eine andere Werkstatt, beseitigen lassen und Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Schwieriger wird es, wenn der Kunde davon ausgeht, dass die durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung des Fehlers nicht erforderlich waren. Bedient sich der Kunde der Werkstatt nicht bloß zur Beseitigung eines bestimmten Defekts, sondern zunächst auch zur Suche der Ursache, liegen im Grunde zwei Aufträge vor. Geht die Werkstatt dann nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik und den möglicherweise vorliegenden Empfehlungen des Herstellers zur Lokalisierung des Fehlers vor, kann sie anschließend hierfür auch die Vergütung verlangen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 14. Juli 1976, Az.: 2 U 25/76). Die Werkstatt hat allerdings wirtschaftlich vorzugehen und darf nicht mit einer fernliegenden oder der teuersten Möglichkeit beginnen.
Für den Kunden ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, nachzuweisen, dass sich die Werkstatt gerade nicht an die anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik gehalten hat. Hierfür wird er meist mangels ausreichender eigener Fachkenntnis auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. In Frage kommt dabei das Anrufen der Schiedsstelle im Deutschen Kfz-Gewerbe (www.kfz-schiedsstellen.de) zur außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit.
Sollte hierbei nicht das gewünschte Ergebnis erzielt werden, kann der Kunde einen
Sachverständigen hinzuziehen. Das hierbei entstehende Gutachten wäre allerdings für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Privatgutachten anzusehen, dem der Richter bei seiner Beweiswürdigung nicht zu folgen braucht.
Zur rechtssicheren Feststellung der Erforderlichkeit der Arbeiten kann alternativ ein
außergerichtliches Beweisverfahren durchgeführt werden. Wird allerdings festgestellt, dass die Werkstatt die Regeln der Kunst eingehalten hat, wird der Kunde die Kosten des Sachverständigen und des außergerichtlichen Beweisverfahrens selbst tragen müssen. Insofern mag eine außergerichtliche Einigung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit anzustreben sein.
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