Aufwendungsersatz für Selbstvornahme: Durch den Werkvertrag gemäß § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (z. B. Durchf... Erläuterung einblenden
Aufwendungsersatz für Selbstvornahme: Durch den Werkvertrag gemäß § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (z. B. Durchführung einer Reparatur), wobei der Besteller ihm die vereinbarte Vergütung zu entrichten hat.
Ist das Werk mangelhaft, so muss der Besteller dem Unternehmer in der Regel eine Frist zur Beseitigung des Mangels ("Nacherfüllung") setzen. Die Fristsetzung ist später für den Rücktritt, Schadensersatz und die Selbstvornahme - d. h. Beseitigung des Mangels durch einen Dritten oder den Besteller selbst - erforderlich. Das Gesetz sieht vor, dass dem Unternehmer zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden soll, selbst eine ordnungsgemäße Erfüllung bzw. Nacherfüllung des Vertrages vorzunehmen (sog. "Vorrang der Nacherfüllung" gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB).
Die Nacherfüllung kommt dann in Form der Neuherstellung (= Herstellung eines neuen vertragsgemäßen Werkes) oder der Nachbesserung (= Reparatur) in Betracht. Hierbei hat der Unternehmer grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt, also welche Form der Nacherfüllung er vornimmt. Falls der Unternehmer die ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, kann der Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB).
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