Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe stellt einen Vertrag zwischen zwei Parteien dar, den diese nicht aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, sondern im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit abschließen. Eine Ve... Erläuterung einblenden
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe stellt einen Vertrag zwischen zwei Parteien dar, den diese nicht aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, sondern im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit abschließen. Eine Vertragsstrafe ist eine in der Regel aus Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung einer verbindlichen Verpflichtung verspricht.
Eine solche Vereinbarung ist also nicht per Gesetz vorgesehen, sondern die Vertragsparteien einigen sich hierauf, um die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit zu sichern und dem Gläubiger den Beweis eines Schadens zu ersparen. Insofern stellt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nichts anderes als ein Druckmittel des Gläubigers dar, um seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner durchzusetzen. Der Schuldner soll bestraft werden, wenn er die geschuldete Verbindlichkeit nicht oder in nicht gehöriger Weise erbringt.
Die Vertragsstrafe ist gesetzlich normiert in den §§ 339 bis 345 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie ist ein unselbstständiges, an eine Hauptverbindlichkeit anknüpfendes Strafversprechen. Die Vertragsstrafenvereinbarung muss die die Strafe auslösende Pflichtverletzung und die dann zu leistende Strafe konkret bezeichnen. Auch ist es angeraten, die Höhe der Strafe in der Vereinbarung mit festzulegen, wobei dies auch einem Dritten wie bspw. einem Schiedsmann überlassen werden kann. Nach § 555 BGB ist eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, unwirksam.
Ist eine Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigtes Interesse des Gläubigers und nicht bloß das Vermögensinteresse zu berücksichtigen (§ 343 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Hat der Schuldner die Vertragsstrafe allerdings schon geleistet, ist die Herabsetzung ausgeschlossen, d. h. nach Zahlung der Vertragsstrafe kann sie der Höhe nach nicht mehr herabgesetzt werden (§ 343 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wurde die Vertragsstrafe von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes versprochen, kann die Vertragsstrafe nicht aufgrund von § 343 BGB herabgesetzt werden (§ 348 Handelsgesetzbuch, HGB).
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist eine Bestimmung unwirksam, durch die dem Verwender - also demjenigen, der die AGB stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) - für den Fall
- der Nichtabnahme der Leistung,
- der verspäteten Abnahme der Leistung,
- des Zahlungsverzugs oder
- für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst,
die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird (§ 309 Nr. 6 BGB).
Dem vorliegenden Muster liegt ein Beispielsfall zugrunde, bei dem das Vertragsstrafenversprechen an die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem Kaufvertrag anknüpft. Natürlich kann das vorliegende Muster auch dazu verwendet werden, um die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem anderen Vertrag wie bspw. einem Werkvertrag oder einem Dienstleistungsvertrag zu gewährleisten.
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