Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung (z. B. die Kaufpreiszahlung) zu erbringen. Falls der Schuldner nicht leistet, ... Erläuterung einblenden
Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung (z. B. die Kaufpreiszahlung) zu erbringen. Falls der Schuldner nicht leistet, obwohl die Leistung fällig ist, begründet eine Mahnung regelmäßig den Verzug des Schuldners gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Fälligkeit der Leistung kann vertraglich oder gesetzlich (z. B. § 641 BGB) geregelt sein, ansonsten wird eine Leistung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer sofort nach Vertragsschluss dazu verpflichtet, die Kaufsache dem Käufer auszuhändigen, der Käufer muss die Kaufsache auch sofort bezahlen.
Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB, z. B. "zwei Wochen ab Lieferung" oder "ab Zugang der Rechnung". Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Der Schuldner einer Entgeltforderung (= Forderung, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind) kommt - ohne dass er gemahnt werden müsste - spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist der Schuldner Verbraucher gemäß § 13 BGB, muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein.
Befindet sich der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug, ist er zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Zum Verzugsschaden gehören z. B. die Verzugszinsen, die ab dem ersten Tag nach Zugang der Mahnung geltend gemacht werden können. Diese belaufen sich bei Verbrauchern nach § 288 Abs. 1 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Der Basiszins ändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres und ist daher vor Zinserrechnung zu ermitteln. Die Verzugszinsen betragen dann beispielsweise bei einem Basiszinssatz von 0,15% insgesamt 5,15%. Sind bei dem Kauf keine Verbraucher beteiligt, belaufen sich die Verzugszinsen auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB).
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB). So gehören auch die weiteren Kosten für die Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt oder für das Einschalten einer Inkasso-Firma zum Verzugsschaden. Dem Schuldner können aber nicht die ggf. entstandenen Anwaltskosten für die erste Mahnung auferlegt werden, da er erst durch diese Mahnung in Verzug geraten ist. Wie in unserem Muster sollten Sie die Mahnung so formulieren, dass Sie konkret die offene Kaufpreisforderung benennen und dem Schuldner eine bestimmte Frist setzen, in der er die Zahlung zu erbringen hat.
Falls der Schuldner nicht auf die Mahnung reagiert, haben Sie die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Schuldner einzuleiten (§§ 688 ff. Zivilprozessordnung, ZPO). Ein gerichtliches Mahnverfahren ist nur aus Geldforderungen möglich. Dazu müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Mahngericht einreichen. In jedem Bundesland gibt es zentrale Mahngerichte, wobei das Gericht am Wohnort des Antragstellers zuständig ist. Der Antrag muss mit einem offiziellen Formular gestellt werden.
Das Gericht erlässt daraufhin einen Mahnbescheid, welcher dem Schuldner zugestellt wird (§ 693 Abs. 1 ZPO). Wenn der Schuldner innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 Abs. 1 ZPO). Falls der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt, wird dieser rechtskräftig und kann als Vollstreckungstitel zur Zwangsvollstreckung verwendet werden (§ 700 Abs. 1 ZPO). Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird ein normales streitiges Gerichtsverfahren durchgeführt, wobei das Mahngericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht (in der Regel am Wohnort des Schuldners) abgibt (§ 696 Abs. 1 ZPO bzw. § 700 Abs. 3 ZPO).
Erläuterung ausblenden