Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist - neben der Nichtleistung des Schuldners trotz Fällig... Erläuterung einblenden
Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist - neben der Nichtleistung des Schuldners trotz Fälligkeit der Leistung - Voraussetzung für den Verzug des Schuldners gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Befindet sich der Schuldner in Leistungsverzug, ist er verpflichtet, dem Gläubiger den sich aus dem Verzug ergebenden Schaden zu ersetzen (z. B. Verzugszinsen bei einer Geldschuld). Zudem gilt eine schärfere Haftung des Schuldners während des Verzugs, wenn die Sache beschädigt oder zerstört wird (§ 287 BGB).
Die Mahnung sollte konkret die geschuldete (aber nicht erbrachte) Leistung benennen und dem Schuldner eine bestimmte Frist setzen, in der er die geschuldete Leistung erbringen soll. Es ist empfehlenswert, in Schuldverhältnissen (Kaufvertrag, Werkvertrag etc.) dem Schuldner immer zuerst eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, denn in der Regel kann man erst nach fruchtlosem Ablauf einer solchen Nacherfüllungsfrist Gewährleistungsrechte wie Rücktritt und Schadenersatz geltend machen (§§ 280 ff. BGB). Das Gesetz sieht nämlich vor, dass dem Schuldner zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden soll, selbst eine ordnungsgemäße Erfüllung bzw. Nacherfüllung des Vertrages vorzunehmen (sog. "Vorrang der Nacherfüllung").
Die Mahnung ist nicht erforderlich, wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt, z. B. "zwei Wochen ab Lieferung" oder "ab Zugang der Rechnung" (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat, aber diese Zusage nicht einhält (sog. "Selbstmahnung") oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Der Schuldner einer Entgeltforderung (= Forderung, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist) kommt - ohne dass er gemahnt werden müsste - spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist der Schuldner Verbraucher gemäß § 13 BGB, muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein.
Reagiert der Schuldner auf die Mahnung nicht und lässt die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so ist der Gläubiger nicht mehr verpflichtet, eine Leistungserbringung durch den Schuldner anzunehmen. Stattdessen kann er vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 323 ff. BGB) und Schadensersatz fordern (§§ 280 ff. BGB). Nach § 325 BGB ist es möglich, vom Vertrag zurückzutreten und gleichzeitig Schadensersatz zu verlangen.
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