Durch den Kaufvertrag gemäß § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Verkäufer zur Übergabe (= in der Regel Verschaffen des unmittelbaren Besitzes) und Übereignung (= Verschaffen des Eigentum... Erläuterung einblenden
Durch den Kaufvertrag gemäß § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Verkäufer zur Übergabe (= in der Regel Verschaffen des unmittelbaren Besitzes) und Übereignung (= Verschaffen des Eigentums) der Kaufsache verpflichtet, wobei die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein hat. Im Gegenzug hat der Käufer die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Der § 434 BGB regelt, wann eine Sache als mangelhaft anzusehen ist: Grundsätzlich ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Demnach kommt es primär darauf an, was die Vertragsparteien im Kaufvertrag hinsichtlich der Beschaffenheit der Sache konkret vereinbart haben. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart worden, so ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), ansonsten wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Ist dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert worden, so muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) setzen. Das Gesetz sieht vor, dass dem Schuldner zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden soll, selbst eine ordnungsgemäße Erfüllung bzw. Nacherfüllung des Vertrages vorzunehmen (sog. Vorrang der Nacherfüllung gemäß § 437 Nr. 1 BGB). Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder eine Nacherfüllung unzumutbar für den Gläubiger wäre. Sie ist aber auch dann entbehrlich, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, wobei eine Nachbesserung grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt gemäß § 440 BGB.
Die Nacherfüllung kommt in Form der Nachlieferung (= Lieferung einer neuen mangelfreien Sache, auch Ersatzlieferung genannt) oder der Nachbesserung (= Mängelbeseitigung, Reparatur) in Betracht. Hierbei hat der Käufer grundsätzlich ein Wahlrecht, welche Form der Nacherfüllung er verlangt. Mit dem vorliegenden Muster fordern Sie als Käufer den Verkäufer auf, eine neue mangelfreie Sache zu liefern. Dabei sollte dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung gesetzt werden. Die durch die Ersatzlieferung entstehenden Kosten hat der Verkäufer zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB).
Falls der Verkäufer die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, stehen dem Käufer weitere Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB zu: In Betracht kommt dann eine Minderung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge, dass gegenseitig die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Zudem kann der Käufer gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB geltend machen. Diese Mängelansprüche verjähren nach § 438 Abs. 1 BGB in der Regel in 2 Jahren (bei Bauwerken in 5 Jahren). Die Verjährung beginnt bei beweglichen Sachen grundsätzlich mit Ablieferung der Kaufsache.
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