Mit der Stundungsabrede wird eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen, wonach der Gläubiger auf die Realisierung einer an sich fälligen Forderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ... Erläuterung einblenden
Mit der Stundungsabrede wird eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen, wonach der Gläubiger auf die Realisierung einer an sich fälligen Forderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verzichtet. Die Stundungsabrede kann vorsehen, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag entweder zu einem späteren Zeitpunkt insgesamt oder in festgelegten Raten begleicht.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (§ 222 Abgabenordnung, AO). Obwohl den Finanzbehörden bei ihrer Entscheidung über den Stundungsantrag ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, diese also Ihr fiskalisches Interesse am sofortigen Einzug der Steuerschuld beachten müssen, bestehen gute Chancen, dass die Stundung gewährt wird, wenn der Stundungsantrag ordentlich begründet wird. Bei der Einkommenssteuerschuld wird eine Ratenzahlung über den Zeitraum von mehr als einem Jahr regelmäßig nicht in Frage kommen, da diese Steuer jährlich entsteht. Die Finanzbehörden können vor Gewährung der Stundung verlangen, dass der Steuerschuldner eine Sicherheitsleistung erbringt (§ 222 Satz 2 AO).
Für die Dauer einer Stundung werden von den Finanzbehörden Stundungszinsen erhoben (§ 234 AO). Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder werden offenbare Unrichtigkeiten berichtigt (§ 129 AO), bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. Wenn die Erhebung der Zinsen nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann allerdings darauf ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 234 Abs. 2 AO).
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