Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22. Januar 2019 entschieden (Az.: 9 AZR 45/16): Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs.&... Erläuterung einblenden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22. Januar 2019 entschieden (Az.: 9 AZR 45/16): Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.
Der Arbeitgeber muss den Erben demnach dass Geld zahlen, dass der verstorbene Arbeitnehmer an einem Urlaubstag erhalten hätte. Nach § 11 Abs. 1 BUrlG gilt für die Berechnung Folgendes: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet an fünf Tagen die Woche für 4.000 Euro brutto im Monat. Sein Quartalsgehalt beträgt demnach 12.000 Euro brutto und sein wöchentliches Gehalt (12.000 ./. 13 =) 923,08 brutto. Sein Gehalt pro Arbeitstag und damit der Wert eines Urlaubstages liegt daher bei (923,08 ./. 5 =) 184,62 brutto. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 10 Tagen, beträgt die Urlaubsabgeltung demnach (10 x 184,62 =) 1.846,20 Euro brutto. Der oder die Erben könnten demnach 1.846,20 Euro verlangen.
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