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Arbeitnehmer haben gemäß § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf kurzzeitige Leistungsverweigerung (max. 10 Arbeitstage), um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation (z. B. nach einem Schlaganfall oder wenn eine Pflegekraft unvorhergesehen vorübergehend ausfällt und eine anderweitige Versorgung nicht möglich ist) eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (sog. Akutpflege).
Der Anspruch besteht unabhängig von der Beschäftigungsdauer und kann daher schon während der Probezeit geltend gemacht werden. Auch die Größe des Unternehmens spielt bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung keine Rolle. Wenn der Arbeitnehmer jedoch im Anschluss Pflegezeit (maximal bis zu sechs Monaten) gemäß § 3 PflegeZG nehmen will, dann müssen beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte tätig sein.
Gegen den Anspruch auf vollständige Arbeitsfreistellung können sich Arbeitgeber nicht wehren. Sie können aber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, die die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der organisatorischen Maßnahmen bestätigt. Sie sind weiterhin unverzüglich über die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.
Die Anspruchsteller brauchen auch keine Angst um den Arbeitsplatz zu haben, da sie ab der ''Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor'' und während der Pflegezeit einen Sonderkündigungsschutz genießen. Der in § 5 PflegeZG geregelte Kündigungsschutz bedeutet, dass die Arbeitgeber weder ordentliche noch außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen aussprechen können.
Nahe Angehörige sind (§ 7 Abs. 3 PflegeZG):
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Das PflegeZG verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung während der Arbeitsfreistellung. Ein Vergütungsanspruch kann sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag und (selten) auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Wenn der Arbeitnehmer nur wenige Tage (in der Regel fünf Tage) verhindert ist, dann kann er seinen Vergütungsanspruch ggf. auf § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stützen, falls diese Vorschrift nicht (einzel-)vertraglich ausgeschlossen wurde.
Hinweis: Nach § 4a PflegeZG gibt es auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie Abweichungen von den § 3 Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG. Zusätzlich gibt es nach § 9 PflegeZG bis zum 31. Dezember 2022 befristete Abweichungen von weiteren Regelungen des PflegeZG.
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