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Arbeitnehmer haben gemäß § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf (teilweise) Arbeitsfreistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchten. Bei der ''häuslichen Umgebung'' kann es sich sowohl um den Haushalt des Pflegebedürftigen als auch um den Haushalt des Pflegenden oder eines anderen Angehörigen handeln.
Pflegeheime und andere stationäre Einrichtungen fallen nicht unter diesen Begriff. Gegen den Anspruch auf vollständige Freistellung können sich Arbeitgeber nicht wehren. Das PflegeZG soll es Beschäftigten ermöglichen, sich für einen bestimmten Zeitraum vorrangig um Pflegebedürftige zu kümmern.
Die Dauer ist für jeden pflegebedürftigen Angehörigen begrenzt auf längstens sechs Monate (§ 4 PflegeZG). Der Arbeitnehmer kann für die Pflegezeit zunächst einen kürzeren Zeitraum (z. B. drei Monate) in Anspruch nehmen. Die Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer bedarf dann aber der Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann jedoch verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, z. B. weil die Ersatzperson selbst schwer erkrankt ist.
Eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte ist nicht vorgesehen, d. h. die sechs Monate Pflegezeit können weder auf einen mehrjährigen Zeitraum verteilt noch können innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten einzelne, längere Abschnitte freigenommen werden (z. B. zwei Monate Pflegezeit, zwei Monate arbeiten, zwei Monate Pflegezeit geht nicht). Bei mehreren pflegebedürftigen Angehörigen kann man aber jeweils erneut sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen.
Nahe Angehörige sind (§ 7 Abs. 3 PflegeZG):
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Für die Pflegebedürftigkeit reicht jedenfalls die Zuordnung zur Pflegegrad 1.
Hinweis: Nach § 4a PflegeZG gibt es auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie Abweichungen von den § 3 Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG. Zusätzlich gibt es nach § 9 PflegeZG bis zum 31. Dezember 2022 befristete Abweichungen von weiteren Regelungen des PflegeZG.
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