Arbeitnehmer haben gemäß § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf (teilweise) Arbeitsfreistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ... Erläuterung einblenden
Arbeitnehmer haben gemäß § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf (teilweise) Arbeitsfreistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchten. Bei der ''häuslichen Umgebung'' kann es sich sowohl um den Haushalt des Pflegebedürftigen als auch um den Haushalt des Pflegenden oder eines anderen Angehörigen handeln. Pflegeheime und andere stationäre Einrichtungen fallen nicht unter diesen Begriff. Arbeitnehmer können die Pflegezeit bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.
Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, z. B. Verlegung des Angehörigen in ein Pflegeheim, der Beschäftigte kann aufgrund der fehlenden Arbeitsvergütung die Pflegezeit nicht mehr finanzieren, der Angehörige ist verstorben etc. (§ 4 Abs. 2 PflegeZG). In anderen Fällen, z. B. wenn ein Dritter zwischenzeitlich die Pflege übernommen hat, kann die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.
Nahe Angehörige sind (§ 7 Abs. 3 PflegeZG):
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Für die Pflegebedürftigkeit reicht jedenfalls die Zuordnung zum Pflegegrad I.
Hinweis: Nach § 4a PflegeZG gibt es auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie Abweichungen von den § 3 Abs. 3 Satz 4 und 6 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG. Zusätzlich gibt es nach § 9 PflegeZG bis zum 31. Dezember 2022 befristete Abweichungen von weiteren Regelungen des PflegeZG.
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