Eine Versetzung ist die einseitige Änderung des Arbeitsplatzes nach Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeit. Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsbedingungen regelmäßig nur allgemein umschrieben, sie we... Erläuterung einblenden
Eine Versetzung ist die einseitige Änderung des Arbeitsplatzes nach Ort, Zeit, Umfang oder Inhalt der Arbeit. Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsbedingungen regelmäßig nur allgemein umschrieben, sie werden durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers konkretisiert. Nach § 106 Gewerbeordnung, § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Arbeitgeber berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit seine Befugnisse nicht durch den Einzelvertrag oder durch kollektivrechtliche Vorschriften beschränkt sind.
Für Betriebe mit Betriebsrat gilt: Versetzungen in Unternehmen mit regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmern bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates, § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist eine Versetzung die "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz und dessen Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht. Der Arbeitsbereich wird geändert, wenn sich der Inhalt der Arbeitsaufgabe derart ändert, dass das Gesamtbild der Tätigkeit danach ein anderes ist. Erheblich ist eine Änderung, wenn sie voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder sich die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, erheblich ändern.
Nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist die Bestimmung eines anderen Arbeitsplatzes keine Versetzung, wenn der Arbeitnehmer nach der Eigenart seines Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Der Wechsel des Arbeitsplatzes muss für das Arbeitsverhältnis typisch sein (z. B. Vertreter, Arbeitnehmer im Baugewerbe).
Kann der Arbeitgeber die geänderten Arbeitsbedingungen nicht im Wege des Weisungsrechts durchsetzen, ist er auf das Einverständnis des Arbeitnehmers angewiesen bzw. muss er zum Mittel der Änderungskündigung greifen, § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
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