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Ein Betriebsrat ist nach dem Gesetz nicht für jeden Betrieb vorgesehen. Möglich ist die Wahl eines Betriebsrates vielmehr nur in solchen Betrieben, die in der Regel über eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern verfügen. Der Betriebsrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Bestellung eines Betriebsrates setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Als Wahlberechtigung bezeichnet man dabei das Recht, bei der Wahl des Betriebsrates aktiv durch Stimmabgabe mitzuwirken. Dieses Recht steht jedem Arbeitnehmer zu, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und zu dem betroffenen Betrieb gehört. Einbezogen sind auch Arbeitnehmer, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (sog. Leiharbeitnehmer), wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Freie Mitarbeiter sind, da keine Arbeitnehmer, ebenso wie leitende Angestellte nicht wahlberechtigt.
Ein Großteil der Betriebsräte wird im Regelverfahren gewählt. Daneben gibt es ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG). Dieses ist für Betriebe mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern anwendbar. In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Das Regelverfahren unterscheidet sich vom vereinfachten Verfahren vor allem darin, dass die Wahlvorschläge in Form von Listen eingereicht werden können und dass in den meisten Fällen längere Fristen gelten.
Zur Vorbereitung der Wahl ist zunächst ein Wahlvorstand zu bestellen. Die wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind:
- Aufstellung der Wählerliste getrennt nach Geschlechtern
- Erlass und Aushang des Wahlausschreibens
- Auslegung der Wählerliste und Wahlordnung
- Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- Durchführung der Wahl mit Hilfe von Stimmzetteln
- Benachrichtigung der Gewählten
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats.
Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben muss zahlreiche Angaben enthalten, die in § 3 Abs. 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz aufgezählt sind: dies sind meist wichtige Informationen bezüglich der Wahl, wie z. B. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, sowie Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe.
Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen.
Die Wahl eines Betriebsrates kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, § 19 Abs. 1 BetrVG. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Die Wahl des Betriebsrates muss bei erfolgreicher Anfechtung wiederholt werden. Hierzu ist die Bestellung eines neuen Wahlvorstandes erforderlich. Mit der rechtskräftigen Entscheidung steht die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Betriebsratswahl fest. Die erfolgreiche Anfechtung der Wahl hat - im Gegensatz zu deren Nichtigkeit - keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Betriebsverfassungsrechtliche Handlungen des Betriebsrates und mit ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, bleiben daher gültig. Erst mit Rechtskraft des der Anfechtung stattgebenden Beschlusses verliert das einzelne Betriebsratsmitglied seinen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Kündigungsschutzgesetz-KSchG, § 103 BetrVG).
Von dieser Anfechtung zu unterscheiden sind die seltenen Fälle, in denen die Wahl schlechthin nichtig ist. Eine nichtige Wahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl mehr vorliegt. Erforderlich ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln. Führen Verstöße gegen Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung jeder für sich genommen nicht zur Nichtigkeit der Wahl, kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße nicht ergeben, dass die Betriebsratswahl nichtig ist.
Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft, d. h. der Betriebsrat hat rechtlich nie bestanden, seine Handlungen sind unwirksam. Seine Mitglieder genießen nicht den Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG und § 103 BetrVG.
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