Eine Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Ar... Erläuterung einblenden
Eine Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung geht es darum, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung stellen kann, weil er seinen Betrieb nicht mehr so fortführen kann oder will wie bisher.
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt zunächst also einen betriebsbedingten Kündigungsgrund voraus. Ein solcher kann sich aus innerbetrieblichen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen, Einstellung oder Einschränkung der Produktion) oder aus außerbetrieblichen Umständen (z. B. Auftragsmangel, Umsatzrückgang) ergeben.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.
Diese Unternehmerentscheidung wird nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit überprüft. Überprüfbar ist jedoch, ob eine solche unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Bei außerbetrieblichen Gründen ist der Arbeitgeber gehalten, Arbeitsplätze genau in dem Umfang abzubauen, wie es die außerbetrieblichen Ursachen erfordern. So ist bei Umsatzrückgang nicht nur die Entwicklung des Umsatzes darzulegen, sondern auch nachvollziehbar die Auswirkungen auf die Arbeitsmenge.
Für die betriebsbedingte Kündigung müssen dringende betriebliche Erfordernisse gegeben sein. Diese sind nicht gegeben, wenn es eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gibt. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen. Er hat aber zu prüfen, ob ein Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden sein könnte. Des Weiteren sind dringende betriebliche Erfordernisse zu verneinen, wenn der Arbeitgeber auf die betriebliche Situation nicht nur mit einer Kündigung, sondern auch durch andere Maßnahmen technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art reagieren kann. Grundsätzlich darf eine Beendigungskündigung also immer nur das letzte Mittel sein. Ein milderes Mittel (z. B. eine Änderungskündigung) darf nicht zur Verfügung stehen.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die ggf. vorhandene Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat (sog. Sozialauswahl). Die Sozialauswahl ist zwischen Arbeitnehmern mit vergleichbaren Arbeitsplätzen und desselben Ranges (horizontale Vergleichbarkeit) vorzunehmen. Vergleichbarkeit bedeutet Austauschbarkeit (ohne längere Einarbeitungszeit) der Arbeitnehmer, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf.
Hinweis: Neben den Vorgaben des allgemeinen Kündigungsschutzes kann es im Einzelfall erforderlich sein, auch die Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz - etwa für Betriebsratsmitglieder, schwerbehinderte Menschen etc. - zu berücksichtigen.
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