Nach § 1a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung dessen Kündigungsschutz nach festen Sätzen "abkaufen". Dies setzt d... Erläuterung einblenden
Nach § 1a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung dessen Kündigungsschutz nach festen Sätzen "abkaufen". Dies setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung beanspruchen kann.
Dem nicht klagenden Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf die versprochene Abfindung zu, der mit dem Ablauf der Kündigungsfrist fällig wird. Ist die Kündigungsfrist kürzer als die Drei-Wochen-Klagefrist, wird der Anspruch mit Ablauf der Klagefrist fällig. Nimmt der Arbeitnehmer eine zunächst erhobene Klage zurück, steht ihm der Abfindungsanspruch nicht zu.
Die Höhe der Abfindung beträgt nach § 1a Abs. 2 KSchG einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dabei sind Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein Jahr aufzurunden. Als Monatsverdienst gilt der Monatsbruttobezug in dem letzten Monat des Arbeitsverhältnisses. Einmalbeträge, die für einen längeren Zeitraum geleistet werden, sind anteilig zu berücksichtigen.
Der Abfindungsanspruch entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Verstirbt der Arbeitnehmer zu einem davor liegende Zeitpunkt, so gelangt der Anspruch nicht mehr zur Entstehung und kann aus diesem Grund nicht Gegenstand des auf die Erben übergehenden Vermögens werden.
Nimmt der Arbeitnehmer eine Arbeitgeberkündigung nach § 1 KSchG hin, so wird keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 1 SGB III verhängt.
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