Eine Änderungskündigung (§ 2 Kündigungsschutzgesetz, KSchG) zielt nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern darauf, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen weiterzuführen... Erläuterung einblenden
Eine Änderungskündigung (§ 2 Kündigungsschutzgesetz, KSchG) zielt nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern darauf, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen weiterzuführen (z. B. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, Veränderung der Arbeitszeit). Da die Änderungskündigung aber das Arbeitsverhältnis in seiner bisherigen Form beendet, müssen alle für die Kündigung relevanten Bestimmungen (Form, Frist, Kündigungsgrund) beachtet werden, da die Änderungskündigung sonst unwirksam ist.
Wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, bestehen drei Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers:
- Zum einen kann die Änderungskündigung vorbehaltlos angenommen werden, so dass das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortbesteht.
- Zum zweiten kann der Arbeitnehmer aber auch die Änderung unter dem Vorbehalt annehmen, dass sie sozial gerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Wählt der Arbeitnehmer diese Variante, muss er zunächst zu den geänderten Konditionen weiterarbeiten und gleichzeitig die Sozialwidrigkeit der Änderungen gerichtlich überprüfen lassen. Stellt das Gericht die Sozialwidrigkeit fest, lebt das alte Arbeitsverhältnis wieder auf; ansonsten besteht das neue Arbeitsverhältnis fort.
- Zuletzt kann es noch den Fall geben, dass der Arbeitnehmer keine Erklärung abgibt oder dass er das mit der Änderungskündigung verbundene Angebot der neuen Arbeitsbedingungen ausdrücklich ablehnt. In diesem Fall hat die Änderungskündigung die Wirkung der Beendigungskündigung. Eine gerichtliche Überprüfung der Änderungskündigung führt in diesem Fall dazu, dass bei Unwirksamkeit der Änderungskündigung das alte Arbeitsverhältnis fortbesteht, allerdings bei Wirksamkeit das Arbeitsverhältnis beendet ist,.
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