Eine Bewerbung ist ein Angebot, mit dem der Bewerber den Adressaten davon überzeugen will, dass er sich für eine bestimmte Aufgabe eignet. Am häufigsten sind an ein Unternehmen gerichtete Bewerbungen ... Erläuterung einblenden
Eine Bewerbung ist ein Angebot, mit dem der Bewerber den Adressaten davon überzeugen will, dass er sich für eine bestimmte Aufgabe eignet. Am häufigsten sind an ein Unternehmen gerichtete Bewerbungen um einen Arbeitsplatz, ein Praktikum oder eine andere Stelle. Bewerbungen sind häufig die Reaktion auf eine Stellenausschreibung oder -anzeige, in der die Aufgabe und die Anforderungen an den künftigen Mitarbeiter beschrieben sind.
Mit einer sog. Initiativbewerbung hingegen macht der Bewerber den ersten Schritt, weil er eine offene Stelle vermutet oder weil er einer Stellenausschreibung zuvorkommen will. Auf Initiativbewerbungen braucht der Arbeitgeber nicht zu reagieren. Meldet sich der Bewerber innerhalb angemessener Frist nicht, können die Unterlagen vernichtet werden. Anderes gilt bei Bewerbungen, zu denen der Arbeitgeber - etwa über ein Inserat in der Zeitung oder bei der Agentur für Arbeit - aufgefordert hat.
Der Arbeitgeber muss dann sämtliche Unterlagen nach Abschluss des erfolglosen Bewerbungsverfahrens auf seine Kosten an den Bewerber zurückschicken. In der Zwischenzeit muss er die Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Für Beschädigungen oder Verlust muss der Arbeitgeber haften. Zu den Bewerbungsunterlagen zählen regelmäßig das Bewerbungsanschreiben, der Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Schul- oder Hochschulbescheinigungen, Ausbildungsnachweise, Referenzen usw. Wichtig ist zu beachten, dass im Ausland oft deutlich abweichende Regeln und Gepflogenheiten in Hinblick auf die Gestaltung einer Bewerbung existieren.
Die Vorstellungskosten muss grundsätzlich der Bewerber tragen. Liegt Arbeitslosigkeit vor oder droht diese, können Bewerbungskosten grundsätzlich auch durch die Bundesagentur für Arbeit getragen werden (§ 44 Drittes Sozialgesetzbuch, SGB III). Hat der Arbeitgeber den Bewerber dagegen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, muss der Arbeitgeber die angemessenen Kosten für die An- und Abreise zahlen. Der Arbeitgeber kann allerdings auch in der Einladung darauf hinweisen, dass er diese Kosten nicht tragen wird. Der Arbeitgeber darf Bewerbungsunterlagen ohne Genehmigung nicht an Dritte weitergeben und er muss diese grundsätzlich an den Bewerber zurücksenden.
Problematisch sind Konstellationen, in denen der Bewerber zwischenzeitlich, d. h. zwischen Bewerbungsgespräch und Zusage oder sogar erst nach einer Zusage, bereits bei einem anderen Arbeitgeber zugesagt hat. In letzterem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers denkbar. Dieser ist aber regelmäßig schwer durchsetzbar, da der Arbeitgeber nachweisen muss, dass ihm durch die Absage ein Schaden entstanden ist.
Oft wird deshalb für den Fall, das der Bewerber die Stelle schuldhaft nicht antritt, eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart. Vorteil für den Arbeitgeber: Er muss nicht konkret nachweisen, dass er einen konkreten Schaden erlitten hat. Eine Klage auf Erfüllung der Arbeitsleistung gegenüber dem Bewerber hat in letzter Konsequenz meist keinen praktischen Nutzwert. Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann in der Regel nicht zwangsweise gegen den Arbeitnehmer durchgesetzt werden.
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