Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubgesetz (BUrlG) muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Ausnahmsweise kann der Urlaub auf das erste Quartal des... Erläuterung einblenden
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubgesetz (BUrlG) muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Ausnahmsweise kann der Urlaub auf das erste Quartal des nächsten Kalenderjahres übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUrlG).
Bisher war es so, dass der Urlaub ohne weiteres am Jahresende verfiel, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig einen Urlaubsantrag gestellt hatte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 6. November 2018 (Az.: C-619/16 und C-684/16) - inzwischen bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. Februar 2019 (Az.: 9 AZR 541/15) - die Karten neu gemischt: Nunmehr tritt der Urlaubsverfall am Jahresende nicht mehr automatisch ein.
Ansprüche auf Urlaub können jetzt nur noch dann untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufklären und muss diese Aufklärung im Streitfall später beweisen. Hierzu dient das vorliegende Muster. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den Urlaub des jeweiligen Jahres beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren (Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 9. April 2019 (Az.: 4 Sa 242/18).
Ist der Arbeitgeber in der Lage, den ihm insoweit obliegenden Beweis zu erbringen, und zeigt sich daher, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, ist der Verlust dieses Anspruchs und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der entsprechende Wegfall der finanziellen Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub - in Ordnung.
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