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Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bestimmte finanzielle Leistungen z. B. für Weiterbildung, Fortbildung oder Ausbildung außerhalb des normalen Lohns, so kann er in einer Rückzahlungsklausel regeln, dass diese finanziellen Leistungen an den Arbeitgeber zurückzuzahlen sind, falls das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr besteht oder gar vom Arbeitnehmer gekündigt wird.
Inwieweit solche Klauseln wirksam sind und der Arbeitgeber aus diesen einen Rückzahlungsanspruch herleiten kann ist vom Einzelfall abhängig. Im Arbeitsverhältnis werden Rückzahlungsklauseln in der Regel einseitig vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Arbeitnehmer einseitig zur Annahme gestellt, so dass sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind. Als AGB unterliegen sie einer rechtlichen Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach sind Rückzahlungsklauseln unwirksam,
- wenn sie an versteckter Stelle auftauchen (sog. "überraschende Klauseln" gemäß § 305c Abs. 1 BGB),
- wenn sie nicht klar und verständlich formuliert sind (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder
- wenn sie dem Arbeitnehmer im Verhältnis zu der empfangenen Vergünstigung eine übermäßig lange Bindung auferlegen, da ansonsten die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Grundgesetz, GG) verletzt ist und daher eine "unangemessene Benachteiligung" im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vorliegt.
Ob eine Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, hängt davon ab, welche Arbeitsvertragspartei das größere Interesse an der Fortbildung hat. Hat der Arbeitnehmer durch die Fortbildung einen geldwerten Vorteil im Sinne einer Verbesserung seiner beruflichen Möglichkeiten erlangt, so ist eine Rückzahlungsklausel bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam. Leider ist die Rechtsprechung hier sehr einzelfallbezogen, d. h. es ist nicht immer klar zu erkennen, ob das entscheidende Gericht eine konkrete Klausel für wirksam hält. Die Gerichte prüfen dabei in zwei Stufen:
- Stufe: Rechtfertigt der Sachverhalt überhaupt eine an die Aufgabe des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer geknüpfte finanzielle Belastung?
- Stufe: Wenn ja wird weiterhin geprüft, ob die vereinbarten Modalitäten interessengerecht sind.
Rückzahlungsklauseln, die eine Rückzahlung auch in den Fällen vorsehen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst worden ist, sind dagegen unwirksam. Es muss daher aus der Klausel klar hervorgehen, dass ein Rückzahlungsanspruch nur besteht, soweit der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. In der Sphäre des Arbeitnehmers liegen nicht durch den Arbeitgeber provozierte Eigenkündigungen des Arbeitnehmers und Kündigungen durch den Arbeitgeber aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund.
Die Rückzahlungsvereinbarung kann auch deshalb unwirksam sein, weil sie sich auf eine Bildungsmaßnahme bezog, die der Arbeitgeber zwingend gesetzlich zu tragen hat. Dies ist etwa der Fall bei folgenden Personengruppen
- Betriebsärzte (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit),
- Betriebsbeauftragte (z. B. Immissionsschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter, Gewässerschutzbeauftragter, Abfallbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter, Brandschutzbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Strahlenschutzbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter, Gefahrstoffbeauftragter, Ersthelfer, Medizinproduktebeauftragter, Sicherheits- und Gesundheitskoordinator am Bau (SiGeKo), Qualitätsbeauftragter, Beauftragter für biologische Sicherheit, Datenschutzbeauftragter, Hygienebeauftragter, Gleichstellungsbeauftragter, Tierschutzbeauftragter)
- Betriebsräte (§ 40 Betriebsverfassungsgesetz)
Ebenfalls auf Kosten des Arbeitgebers geht der nach Landesrecht geregelte Bildungsurlaub des Arbeitnehmers.
Im Ausbildungsverhältnis und gleichgestellten Ausbildungsgängen ist ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 12 Abs. 2, 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausgeschlossen. So kann etwa der zur Berufsausbildung des Berufskraftfahrers gehörende Erwerb des Lkw-Führerscheins nicht, auch nicht bei Abbruch der Ausbildung, kostenmäßig auf den Auszubildenden abgewälzt werden.
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