Ein Betriebsrat ist nach dem Gesetz nicht für jeden Betrieb vorgesehen. Möglich ist die Wahl eines Betriebsrates vielmehr nur in solchen Betrieben, die in der Regel über eine bestimmte Mindestanzahl v... Erläuterung einblenden
Ein Betriebsrat ist nach dem Gesetz nicht für jeden Betrieb vorgesehen. Möglich ist die Wahl eines Betriebsrates vielmehr nur in solchen Betrieben, die in der Regel über eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern verfügen. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre, § 21 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Bestellung eines Betriebsrates setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Als Wahlberechtigung bezeichnet man dabei das Recht, bei der Wahl des Betriebsrates aktiv durch Stimmabgabe mitzuwirken. Dieses Recht steht jedem Arbeitnehmer zu, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und zu dem betroffenen Betrieb gehört (§ 7 Satz 1 BetrVG). Einbezogen sind auch Arbeitnehmer, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (sog. Leiharbeitnehmer), wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG). Freie Mitarbeiter sind, da keine Arbeitnehmer, ebenso wie leitende Angestellte nicht wahlberechtigt.
Ein Großteil der Betriebsräte wird im Regelverfahren gewählt. Daneben gibt es ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG). Dieses ist für Betriebe mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern anwendbar. In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Das Regelverfahren unterscheidet sich vom vereinfachten Verfahren vor allem darin, dass die Wahlvorschläge in Form von Listen eingereicht werden können und dass in den meisten Fällen längere Fristen gelten.
Zur Vorbereitung der Wahl ist zunächst ein Wahlvorstand zu bestellen. Die wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind:
- Aufstellung der Wählerliste getrennt nach Geschlechtern,
- Erlass und Aushang des Wahlausschreibens,
- Auslegung der Wählerliste und Wahlordnung,
- Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
- Durchführung der Wahl mit Hilfe von Stimmzetteln,
- Benachrichtigung der Gewählten,
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats.
Bei dem vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Es gibt im Gegensatz zur Verhältniswahl keine Rangfolge der Wahlbewerber durch Platzierung auf der Liste, sondern die Betriebsratssitze werden entsprechend der erreichten Stimmenzahl auf die einzelnen Wahlbewerber verteilt.
Beim Regelverfahren erfolgt die Wahl in aller Regel als Listenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, d. h. der Wähler ist an die Liste gebunden und kann nur die Liste als solche wählen oder ablehnen. Er kann jedoch nicht auf der Liste stehende Bewerber streichen oder nicht auf ihr stehende Bewerber hinzusetzen. Wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird (vgl. Seite 6 des vorliegenden Musters) oder wenn der Betriebsrat aus nur einer Person bestehen soll (vgl. Seite 7 des vorliegenden Musters) wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Es gibt im Gegensatz zur Verhältniswahl keine Rangfolge der Wahlbewerber durch Platzierung auf der Liste, sondern die Betriebsratssitze werden entsprechend der erreichten Stimmenzahl auf die einzelnen Wahlbewerber verteilt.
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