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Ein Betriebsrat ist nach dem Gesetz nicht für jeden Betrieb vorgesehen. Möglich ist die Wahl eines Betriebsrates vielmehr nur in solchen Betrieben, die in der Regel über eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern verfügen. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre, § 21 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Bestellung eines Betriebsrates setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Als Wahlberechtigung bezeichnet man dabei das Recht, bei der Wahl des Betriebsrates aktiv durch Stimmabgabe mitzuwirken. Dieses Recht steht jedem Arbeitnehmer zu, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und zu dem betroffenen Betrieb gehört (§ 7 Satz 1 BetrVG). Einbezogen sind auch Arbeitnehmer, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (sog. Leiharbeitnehmer), wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG). Freie Mitarbeiter sind, da sie keine Arbeitnehmer sind, ebenso wie leitende Angestellte nicht wahlberechtigt.
Ein Großteil der Betriebsräte wird im Regelverfahren gewählt. Daneben gibt es ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG). Dieses ist für Betriebe mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern anwendbar. In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Das Regelverfahren unterscheidet sich vom vereinfachten Verfahren vor allem darin, dass die Wahlvorschläge in Form von Listen eingereicht werden können und dass in den meisten Fällen längere Fristen gelten.
Zur Vorbereitung der Wahl ist zunächst ein Wahlvorstand zu bestellen. Die wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind:
- Aufstellung der Wählerliste getrennt nach Geschlechtern,
- Erlass und Aushang des Wahlausschreibens,
- Auslegung der Wählerliste und Wahlordnung,
- Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
- Durchführung der Wahl mit Hilfe von Stimmzetteln,
- Benachrichtigung der Gewählten,
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats.
Der Wahlvorstand hat den Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe zu geben, § 24 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Auch für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Weitere Details dazu finden Sie im Merkblatt des Musters.
Des Weiteren finden Sie einen Vordruck für eine vom Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber dem Wahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 WO).
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