Die Minderung (also Herabsetzung) des Kaufpreises ist eines der Rechte des Käufers, wenn die Sache mangelhaft ist (sog. "Gewährleistungsrecht") gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 Bürgerliches Gesetzbuc... Erläuterung einblenden
Die Minderung (also Herabsetzung) des Kaufpreises ist eines der Rechte des Käufers, wenn die Sache mangelhaft ist (sog. "Gewährleistungsrecht") gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Damit eine Minderung des Kaufpreises erfolgen kann, muss bei einem Kaufvertrag zunächst der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert haben.
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang
- den subjektiven Anforderungen,
- den objektiven Anforderungen und
- den Montageanforderungen
entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit (Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität u. a.) hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Sache entspricht grundsätzlich den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit (Menge, Qualität, Haltbarkeit u. a.) aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer v. a. unter Berücksichtigung der Werbung erwarten kann (§ 434 Abs. 3 BGB). Die Sache entspricht den Montageanforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder der Verkäufer nichts für die unsachgemäße Montage konnte (§ 434 Abs. 4 BGB). Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert (§ 434 Abs. 5 BGB)
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 Satz 1 BGB). Entscheidender Zeitpunkt der Beurteilung wann ein Sachmangel vorliegt ist der Gefahrübergang, beim Rechtsmangel der Erwerb. Ein Rechtsmangel liegt z. B. vor, wenn der Nachbau eines Designer-Möbelstücks verkauft wird, der Hersteller aber keine Lizenz zum Nachbau hat.
Der Gefahrübergang tritt normalerweise bei Übergabe der verkauften Sache ein (§ 446 BGB). Beim Versendungskauf geht die Gefahr grundsätzlich dann über, wenn der Verkäufer die Sache auf die Post bringt (§ 447 BGB). Zugunsten von Verbrauchern gelten beim Versendungskauf Privilegien (§ 475 Abs. 2 BGB).
Ist dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert worden, so muss der Käufer dem Verkäufer in der Regel eine Frist zur Beseitigung des Mangels ("Nacherfüllung") gesetzt haben. Das Gesetz sieht vor, dass dem Schuldner zunächst die Gelegenheit eingeräumt werden soll, selbst eine ordnungsgemäße Erfüllung bzw. Nacherfüllung des Vertrages vorzunehmen (sog. "Vorrang der Nacherfüllung", z. B. im Kaufrecht gemäß § 437 Nr. 1 BGB). Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn sie für den Käufer unzumutbar wäre. Sie ist aber auch dann entbehrlich, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, wobei eine Nachbesserung grundsätzlich nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 BGB).
Falls der Verkäufer die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, so stehen dem Käufer Gewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB zu: In Betracht kommt eine Minderung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Zudem kann der Käufer gegen den Verkäufer ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die Minderung ist zu empfehlen, wenn der Käufer weiterhin ein Interesse daran hat, die Kaufsache zu behalten. Aufgrund des Mangels der Sache kann der Käufer geltend machen, dass nicht der ursprüngliche volle Kaufpreis zu zahlen ist, sondern ein geminderter Kaufpreis.
Die Berechnung der Minderung lässt sich an dem folgenden Beispiel erklären:
Herr X kauft ein Klavier zum Preis von 1.000 Euro. Der Verkehrswert (=marktüblicher Preis) dieses Klaviers in einem mangelfreien Zustand liegt bei 1.200 Euro. Herr X bekommt jedoch ein mangelhaftes Klavier geliefert. Der Verkehrswert des mangelhaften Klaviers liegt bei 600 Euro.
- Zunächst muss das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert einer mangelfreien Sache und dem Verkehrswert der mangelhaften Sache betrachtet werden.
Hier: Verkehrswert mangelfreies Klavier 1.200,- Euro abzgl. Verkehrswert mangelhaftes Klavier 600,- Euro = also Minderung um 50% - Diese Minderungsquote wird vom vereinbarten Kaufpreis abgezogen.
Hier: Kaufpreis war 1.000,- Euro, Minderung um 50% = 500,- Euro; der Kaufpreis ist also um 500,- Euro zu mindern.
Die Minderung muss gegenüber dem Verkäufer erklärt werden (vgl. das Muster). Falls der Käufer bereits den vollen Kaufpreis bezahlt hat, so kann er den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Kaufpreis zurückverlangen.
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