Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist eines der Rechte des Käufers, wenn die Sache mangelhaft ist (sog. "Gewährleistungsrecht") gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbu... Erläuterung einblenden
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist eines der Rechte des Käufers, wenn die Sache mangelhaft ist (sog. "Gewährleistungsrecht") gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Damit ein Rücktritt erfolgen kann, muss bei einem Kaufvertrag zunächst der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache geliefert haben.
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang
- den subjektiven Anforderungen,
- den objektiven Anforderungen und
- den Montageanforderungen
entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit (Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität u. a.) hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Sache entspricht grundsätzlich den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit (Menge, Qualität, Haltbarkeit u. a.) aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer v. a. unter Berücksichtigung der Werbung erwarten kann (§ 434 Abs. 3 BGB). Die Sache entspricht den Montageanforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder der Verkäufer nichts für die unsachgemäße Montage konnte (§ 434 Abs. 4 BGB). Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert (§ 434 Abs. 5 BGB)
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 435 Satz 1 BGB). Ein Rechtsmangel liegt z. B. vor, wenn der Nachbau eines Designer-Möbelstücks verkauft wird, der Hersteller aber keine Lizenz zum Nachbau hat.
Entscheidender Zeitpunkt der Beurteilung wann ein Sachmangel vorliegt ist der Gefahrübergang, beim Rechtsmangel der Erwerb. Der Gefahrübergang tritt normalerweise bei Übergabe der verkauften Sache ein (§ 446 BGB). Beim Versendungskauf geht die Gefahr grundsätzlich dann über, wenn der Verkäufer die Sache auf die Post bringt (§ 447 BGB). Zugunsten von Verbrauchern gelten beim Versendungskauf Privilegien (§ 475 Abs. 2 BGB).
Voraussetzung für einen Rücktritt ist, dass dem Verkäufer zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wurde, §§ 437, 323 Abs. 1 BGB. Der Käufer muss dem Verkäufer mitteilen, dass die Sache mangelhaft ist und ihn unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, den Mangel zu beseitigen. Der Käufer hat dabei die Wahl, ob er die Reparatur der mangelhaften Sache oder eine Neulieferung wünscht (§ 439 Abs. 2 BGB).
In manchen Fällen ist auch nur die eine Art der Nacherfüllung möglich. So kommt bspw. nur eine Neulieferung in Frage, wenn der Verkäufer eine andere als die bestellte Sache geliefert hat. Eine Reparatur bleibt hingegen die einzige Möglichkeit, wenn z. B. der Schreiner einen Tisch nach Kundenwunsch angefertigt hat, der aber wackelt. Ansonsten bleibt es beim Wahlrecht des Käufers, wobei allerdings der Verkäufer die gewünschte Art der Nacherfüllung ablehnen kann, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Reparaturkosten den Wert der Sache übersteigen würden. Ausnahmsweise kann aber auch in einem solchen Fall Neulieferung verlangt werden, wenn die Sache eine Vielzahl von Fehlern hat (z. B. sog. Zitronenauto bzw. Montagsauto).
Dem Käufer sind regelmäßig nicht mehr als zwei Nachbesserungsversuche zumutbar (§ 440 Satz 2 BGB). Zeigt sich danach wieder ein Mangel, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer erneut Gelegenheit zur Nacherfüllung geben zu müssen. Die Zumutbarkeit der Nachbesserung kann aber ausnahmsweise auch schon beim ersten Auftreten von Mängeln entfallen, wenn der Käufer die Sache so dringend benötigt, dass er eine Nachbesserung nicht abwarten kann. Ein Nacherfüllungsverlangen ist auch dann nicht notwendig, wenn der Verkäufer erkennbar die Nacherfüllung ablehnt. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands bestreitet oder eine Nachbesserung aus Kostengründen verweigert (§ 439 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Schließlich kann auch das Nachbesserungsverlangen wegen Unmöglichkeit entfallen (§ 275 Abs. 1 BGB). So ist z. B. eine Nachbesserung bei einem Fahrzeug mit Unfallvorschaden nicht möglich, wenn dieses als unfallfrei verkauft wurde. Der Käufer kann schließlich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die im Nacherfüllungsverlangen gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist bzw. wenn kein Nacherfüllungsverlangen notwendig war.
Beachten Sie bitte, dass ein Rücktritt nur innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach Erhalt der Sache möglich ist. Zeigt sich der Mangel erst danach, kann sich der Verkäufer auf Verjährung berufen und muss weder eine Nacherfüllung leisten noch den Kaufpreis zurückerstatten.
Im Fall des Rücktritts ist der Käufer verpflichtet, den erhaltenen Gegenstand herauszugeben. Darüber hinaus kann der Verkäufer von ihm Wertersatz für die durch die Nutzung eingetretene Verschlechterung der Kaufsache und die gezogenen Nutzungen verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB). Dies ist aber nur möglich, wenn der Käufer den Kaufgegenstand trotz des Mangels überhaupt nutzen konnte. Beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer kauft (§ 474 Abs. 1 BGB), muss der Unternehmer im Falle des Rücktritts die Kosten der Rückgabe der Ware tragen (§ 475 Abs. 6 Satz 1 BGB). Zudem muss der Verkäufer in diesem Fall dem Käufer den Kaufpreis schon beim Nachweis der Rücksendung - und nicht erst beim Erhalt der Ware - zurückerstatten (§ 475 Abs. 6 Satz 2 BGB).
Zu beachten ist auch die Beweislastumkehr des § 477 BGB: Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB, also bei einem Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer, ein Mangel innerhalb der ersten zwölf Monate (beim Kauf lebender Tiere: sechs Monate, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB) nach Übergabe der Sache, so wird vermutet, dass dieser Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war. Der Verkäufer müsste beweisen, dass dieser Mangel etwa durch unsachgemäße Behandlung oder durch Verschleiß entstanden ist. Tritt der Mangel erst nach Ablauf der zwölf Monate (bzw. sechs Monate s. o.) ein, obliegt der schwierige Beweis, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, dem Käufer.
Erläuterung ausblenden