Unter der im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelten Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte. Die Voraussetzungen für ein... Erläuterung einblenden
Unter der im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelten Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung seiner Produkte. Die Voraussetzungen für eine Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG sind:
- Fehler eines Produkts: Ein Produkt wird definiert als jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet (§ 2 ProdHaftG). Ausdrücklich wird die Elektrizität - obwohl sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine bewegliche Sache ist - ebenfalls als ein Produkt angesehen. Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG).
- Verletzung der geschützten Rechtsgüter: Durch den Fehler eines Produkts muss ein Rechtsgut verletzt worden sein, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG genannt ist. Zu diesen Schutzgütern gehören Leben, Körper, Gesundheit und andere Sachen als das fehlerhafte Produkt. Die Sachbeschädigung wird dabei begrenzt auf die anderen Sachen als das fehlerhafte Produkt, die nach ihrer Art gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG).
Die Ersatzpflicht des Herstellers ist in den Fällen des § 1 Abs. 2 ProdHaftG ausgeschlossen, wenn z. B. der Fehler am Produkt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro zu tragen gemäß § 11 ProdHaftG.
Grundsätzlich haftet der Hersteller, der das fehlerhafte Produkt tatsächlich hergestellt hat. Als Hersteller gilt aber auch jeder, der sich durch das Anbringen etwa seines Namens oder seiner Marke als Hersteller ausgibt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG). Auch der Importeur, der das Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum (27 EU-Staaten, Großbritannien sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) einführt, haftet wie ein Hersteller. Ersatzweise haftet der Lieferant (bzw. Verkäufer), falls der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Der Lieferant kann sich aber dadurch von der Haftung befreien, indem er innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Geschädigten den Hersteller oder Importeur benennt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProdHaftG).
Die Ansprüche des Geschädigten verjähren nach § 12 Abs. 1 ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen. Jedoch wird die Verjährung gehemmt, falls die Parteien Verhandlungen über eine Schadensersatzpflicht aufgenommen haben (§ 12 Abs. 2 ProdHaftG).
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