Die eidesstattliche Versicherung (Versicherung an Eides statt/Statt, E.V. oder EV) ist eine Erklärung, deren Wahrheitsgehalt besonders betont wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Abgabe einer unwah... Erläuterung einblenden
Die eidesstattliche Versicherung (Versicherung an Eides statt/Statt, E.V. oder EV) ist eine Erklärung, deren Wahrheitsgehalt besonders betont wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat ist, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden kann.
Nach § 161 StGB ist auch eine fahrlässige falsche eidesstattliche Versicherung strafbar. Möglich ist hier eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wer also eine unwahre eidesstattliche Versicherung abgibt macht sich strafbar.
Für die eidesstattliche Versicherung gibt es unter anderem die folgenden Anwendungsfälle:
- Nach § 807 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe (früher: ''Offenbarungseid''), ähnlich in § 284 Abgabenordnung (AO);
- In der Vermögensverwaltung nach §§ 259, 260 BGB, auf die etwa bei Miterben durch § 2057 Abs. 2 BGB verwiesen wird;
- Vaterschaftsanfechtung, § 1600 Abs. 1 Ziffer 2 BGB;
- Angabe der Nachlassgegenstände durch den Erben gegenüber den Nachlassgläubigern, § 2006 Abs. 2 bis 4 BGB;
- Erbscheinsantrag, § 2356 Abs. 2 BGB;
- Im Verwaltungsrecht wird eine eidesstattliche Versicherung oft verlangt, um die Richtigkeit einer bestimmten Aussage gegenüber einer Behörde zu bekräftigen;
- Auskunft über eine Forderung, § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO;
- Versicherung des Vollstreckungsschuldners, eine bestimmte Sache nicht zu besitzen, § 883 Abs. 2 ZPO;
- Verlust von Dokumenten, § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG);
- Nach § 294 ZPO kann sich, wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, aller Beweismittel bedienen, auch einer Versicherung an Eides statt.
Wird die eidesstattliche Versicherung als Beweismittel nach § 294 ZPO abgegeben, muss die Erklärung eine eigene Sachdarstellung enthalten. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze reicht grundsätzlich nicht aus. Eine solche Bezugnahme ist insbesondere dann unzureichend, wenn das in Bezug genommene Dokument auch Wahrnehmungen anderer Personen oder rechtliche Bewertungen enthält und deshalb nicht sicher abgrenzbar ist, worauf sich die eidesstattliche Versicherung bezieht. Insgesamt ist eine eidesstattliche Versicherung ungeeignet soweit Vorgänge geschildert werden, die sich der eigenen Wahrnehmung des Erklärenden entziehen.
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