Eine Forderung kann vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ ... Erläuterung einblenden
Eine Forderung kann vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Eine Abtretung, auch Zession genannt, ist also ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger, dem sog. Zedenten und dem neuen Gläubiger, dem sog. Zessionar, durch den der bisherige Gläubiger die Forderung auf den neuen Gläubiger überträgt.
Man unterscheidet grundsätzlich die stille von der offenen Zession: Bei der stillen Zession tritt der Zedent seine Forderung ab, ohne den Schuldner zu informieren. Diese Abtretungsform wird dann gewählt, wenn eine Forderung lediglich als Sicherungsmittel abgetreten wird (sog. Sicherungsabtretung). Der Zedent ist bei der stillen Zession im Verhältnis zum Zessionar weiterhin berechtigt, vom Schuldner die Leistung zu verlangen. Die Abtretung ist dann mit einer Einziehungsermächtigung verbunden.
Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung kannte (§ 407 Abs. 1 BGB). Zahlt der Schuldner mithin an den alten Gläubiger ohne etwas von der Abtretung zu wissen, muss er nicht noch einmal an den neuen Gläubiger zahlen. Bei der offenen Zession wird der Schuldner dagegen über die Abtretung informiert. Der Schuldner ist dann verpflichtet, direkt an den Zessionar zu zahlen.
Einwendungen des Schuldners, die ihm schon zum Zeitpunkt der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, bleiben bestehen (§ 404 BGB). Konnte sich der Schuldner gegen die Durchsetzung der Forderung durch den bisherigen Gläubiger verteidigen (z. B. weil die Forderung bereits verjährt ist), kann er dies ebenso gegenüber dem neuen Gläubiger.
Forderungen können nicht abgetreten werden (sog. Abtretungsverbot),
- wenn die Leistung nur an den ursprünglichen Gläubiger erbracht werden kann - insb. höchstpersönliche Leistungen wie z. B. Unterhalts-, Renten- und Urlaubsansprüche (§ 399 BGB),
- wenn zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Schuldner die Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde (§ 399 BGB). Ausnahme: Abtretung ist für beide Seiten ein Handelsgeschäft, dann ist die Abtretung nach § 354a Handelsgesetzbuch (HGB) trotzdem wirksam),
- wenn die Forderung unpfändbar ist (§ 400 BGB) oder
- wenn die Forderung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht übertragbar ist (so z. B. das Vorkaufsrecht, § 473 BGB)
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein Abtretungsausschluss bei auf Geld gerichteten Ansprüchen grundsätzlich unwirksam (§ 308 Nr. 9a) BGB). Verbraucher sollen ihre Ansprüche gegen den Unternehmer an Dritte abtreten können.
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