Abwehr gegen eine Abmahnung |
Bei einer inhaltlich unrichtigen oder formell unwirksamen Abmahnung besteht ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Wenn sich der Arbeitgeber weigert, kann der Entfernungsanspruch zur Abwehr gegen eine Abmahnung auch gerichtlich geltend gemacht werden, da es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet, den Arbeitnehmer vor unzutreffenden Tatsachenbehauptungen oder Bewertungen zu schützen.
Eine falsche Abmahnung beeinträchtigt den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung, bpsw. bei Beförderungen oder Beurteilungen. Der Abgemahnte hat daher auch das Recht zur Gegendarstellung, welche zur Abmahnung in die Personalakte eingefügt werden muss. Schließlich kann sich der Abgemahnte beim Vorgesetzten oder beim Betriebsrat beschweren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Beschwerde zu reagieren und eine unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Es besteht jedoch keine Pflicht, eine erteilte Abmahnung überhaupt anzugreifen. Denn es ist ungewiss, ob diese Abmahnung jemals Bedeutung für eine Kündigung erlangt (bspw. in der Folge gestaltet sich das Arbeitsverhältnis problemlos), so dass das bestehende Arbeitsverhältnis durch die gerichtliche Auseinandersetzung über die Abmahnung unnötig belastet würde.
Sollte sich dennoch ein Kündigungsschutzprozess anschließen, wäre das Gericht verpflichtet, nicht nur den Verstoß, auf dem die Kündigung beruht, sondern auch die zuvor erteilte Abmahnung zu überprüfen. Auch wenn der Arbeitnehmer nicht gegen die Abmahnung vorgeht, muss diese nach ein bis zwei Jahren aus der Personalakte entfernt werden.
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