Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Gesamtdauer von zwei Jahren befristet abgeschlo... Erläuterung einblenden
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Gesamtdauer von zwei Jahren befristet abgeschlossen werden. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Möglich wären also vier jeweils sechsmonatige befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander.
In einem Tarifvertrag kann die Gesamtdauer und die Anzahl der Verlängerungen abweichend festgelegt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG). Die Geltung eines solchen Tarifvertrages können auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, die zwar im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages stehen, selbst aber nicht tarifgebunden sind, also nicht Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft bzw. des abschließenden Arbeitgeberverbands sind (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG).
Für Unternehmen in den ersten vier Jahren nach der Gründung gibt es eine Sondervorschrift: Diese Unternehmen dürfen befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren abschließen. Die Anzahl der Verlängerungen in diesem Zeitraum ist nicht vorgegeben (§ 14 Abs. 2a Satz 1 TzBfG). Auch hier können Tarifverträge abweichende Regelungen treffen (§ 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG).
Eine weitere Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben und Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG). Hier ist eine Befristung bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren möglich (§ 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG). Die Anzahl der Verlängerungen ist auch hier nicht geregelt.
Mit dem vorliegenden Muster können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass ein zunächst befristeter Arbeitsvertrag über das vereinbarte Ende hinaus verlängert wird. Die Laufzeit des neuen Arbeitsvertrags muss sich unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschließen. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Befristung vereinbart werden, Bundesarbeitsgericht (BAG), 4. November 2015, Az. 7 AZR 933/13).
Zudem sollte die Verlängerung nicht zum Anlass genommen werden, weitere Arbeitsbedingungen zu ändern, sei es zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers (BAG, 16. Januar 2018, Az. 7 AZR 603/06). Dies wäre z. B. der Fall bei einer Gehaltserhöhung, der Veränderung der Arbeitszeit, der Ausdehnung des Aufgabenbereiches, einer Beförderung, einer Änderung des Arbeitsortes. Es besteht die Gefahr, dass ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer auf die Änderung einen Rechtsanspruch hat, etwa weil eine Gehaltserhöhung für den Fall der Vertragsverlängerung bereits im ersten befristeten Vertrag vereinbart wurde.
Die Vereinbarung zur Vertragsverlängerung muss nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 16. März 2016, Az. 7 AZR 289/04), ebenso wie die Befristung des Arbeitsvertrages selbst, schriftlich abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Die Vereinbarung muss daher von beiden Vertragsparteien auf derselben Urkunde unterschrieben werden (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Nach § 15 Abs. 6 TzBfG gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, fortgesetzt wird. Um diese womöglich ungewollte Folge zu vermeiden, ist in der Vereinbarung ein Passus aufgenommen worden, der die Wirksamkeit der Verlängerung unter die Bedingung stellt, dass die Vereinbarung von beiden Parteien vor Fristende unterschrieben wird.
Erläuterung ausblenden