Entbehrlichkeit einer Abmahnung: Nicht in jedem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einem Fehlverhalten zuvor abmahnen, um ihn dann im Wiederholungsfall kündigen zu können. Es gibt zwei Fallgruppen:
- Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer trotz der Abmahnung sein Fehlverhalten in Zukunft nicht abstellen wird (Negativprognose). Eine Abmahnung wäre dann nicht erfolgversprechend. Dies sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer erklärt, er werde sein Fehlverhalten fortsetzen oder er werde sich nicht an betriebliche Regeln halten.
- Eine Abmahnung ist weiterhin dann entbehrlich, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar -ausgeschlossen ist. In diese Fallgruppe gehören Straftaten gegen den Arbeitgeber, etwa schwere Tätlichkeiten.
Klar ist, dass eine Abmahnung umso eher entbehrlich ist, umso klarer die Rechtslage ist. Diese wird auch durch Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Macht der Arbeitgeber also von Anfang an klar, was erlaubt und was verboten ist, ist ein späterer Verstoß gegen diese Regeln strenger zu sanktionieren.
Ein weiterer Aspekt ist das Verhalten des Arbeitnehmers nach der Tat. Versucht er zum Beispiel die Folgen zu mildern oder deckt er die Tat von sich aus auf, kann dies dazu führen, dass die erforderliche Negativprognose für die Zukunft nicht gestellt werden kann.
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