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Ein Betriebsrat ist nach dem Gesetz nicht für jeden Betrieb vorgesehen. Möglich ist die Wahl eines Betriebsrates vielmehr nur in solchen Betrieben, die in der Regel über eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern verfügen. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre, § 21 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Die Bestellung eines Betriebsrates setzt voraus, dass in dem jeweiligen Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Als Wahlberechtigung bezeichnet man dabei das Recht, bei der Wahl des Betriebsrates aktiv durch Stimmabgabe mitzuwirken. Dieses Recht steht jedem Arbeitnehmer zu, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und zu dem betroffenen Betrieb gehört (§ 7 Satz 1 BetrVG). Einbezogen sind auch Arbeitnehmer, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (sog. Leiharbeitnehmer), wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG). Freie Mitarbeiter sind, da sie keine Arbeitnehmer sind, ebenso wie leitende Angestellte nicht wahlberechtigt.
Ein Großteil der Betriebsräte wird im Regelverfahren gewählt. Daneben gibt es ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG). Dieses ist für Betriebe mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern anwendbar. In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Das Regelverfahren unterscheidet sich vom vereinfachten Verfahren vor allem darin, dass die Wahlvorschläge in Form von Listen eingereicht werden können und dass in den meisten Fällen längere Fristen gelten.
Zur Vorbereitung der Wahl ist zunächst ein Wahlvorstand zu bestellen (§ 16 BetrVG). Dieser leitet die Betriebsratswahl ein, führt sie durch und stellt die Wahlergebnisse fest. Daneben hat er darauf zu achten, dass die Wahl ordnungsgemäß abgewickelt wird (§ 18 BetrVG). In der Vorbereitungsphase zur Einleitung der Wahl muss der Wahlvorstand eine Reihe von Entscheidungen treffen und z. B. die Wählerliste aufstellen, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz. Nachdem die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, muss der Wahlvorstand vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag die Mitglieder des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung einladen (§ 29 BetrVG). Bei dieser Sitzung wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter, der die Leitung der konstituierenden Sitzung übernimmt. Danach wird in der Regel die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreters durchgeführt.
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