Ausbildungsdauer (Ausbildungszeit) |
Die Ausbildungsdauer soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Die konkrete Ausbildungszeit ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung.
Die zuständige Stelle kann die Ausbildungszeit im Einzelfall verkürzen oder verlängern. Eine Verkürzung erfolgt auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (sog. Teilzeitberufsausbildung). Ist eine Verlängerung der Ausbildungszeit erforderlich, um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle im Ausnahmefällen auf Antrag des Auszubildenden auch die Ausbildungszeit verlängern.
Rechtsgrundlagen:
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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