Der Auszubildende kann Erholungsurlaub nehmen. Der Ausbildende muss während des Urlaubs den Lohn weiter zahlen. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt
- mindestens 30 Werktage, wenn der Azubi zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist;
- mindestens 27 Werktage, wenn der Azubi zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist;
- mindestens 25 Werktage, wenn der Azubi zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Ist der Azubi über 18 Jahre alt ist, beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche und 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.
Stichtag ist immer der erste Januar. Das heißt, dass derjenige, der am ersten Januar des neuen Kalenderjahres oder früher den 18. Geburtstag hat oder gehabt hat, keinen Anspruch mehr auf Jugendlichenurlaub hat. Andererseits hat derjenige, der erst am zweiten Januar oder später 18 Jahre alt wird, noch für das ganze Jahr Anspruch auf Jugendlichenurlaub.
Rechtsgrundlagen: § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
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