Bewerbungskosten (Vorstellungskosten) |
Die Vorstellungskosten muss grundsätzlich der Bewerber tragen. Liegt Arbeitslosigkeit vor oder droht diese, können Bewerbungskosten auch durch die Bundesagentur für Arbeit getragen werden. Hat der Arbeitgeber den Bewerber dagegen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, muss der Arbeitgeber die angemessenen Kosten für die An- und Abreise zahlen. Der Arbeitgeber kann allerdings auch in der Einladung darauf hinweisen, dass er diese Kosten nicht tragen wird.
Welche Vorstellungskosten sind nun aber konkret erstattungsfähig? In erster Linie gehören hierzu
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