Der Arbeitnehmer genießt vor und während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Das gilt übrigens auch für den Fall, dass während der Elternzeit beim Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet wird. Ausnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde z. B. für folgende Fälle möglich:
- (teilweise) Betriebsstillegung
- Existenzgefährdung bei Kleinbetrieben mit weniger als fünf Arbeitnehmern
- Schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (z. B. Diebstahl, Tätlichkeiten)
Mit Beendigung der Elternzeit tritt das Arbeitsverhältnis in vollem Umfang in Kraft. Es besteht bei der Rückkehr allerdings kein Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechts, andere Arbeiten zuweisen. Der Arbeitgeber darf also nur die Arbeit zuweisen, die im Rahmen des abgeschlossenen Arbeitsplatzes liegt.
Ein Anspruch auf
Teilzeitarbeit besteht nach den allgemeinen Regeln, also so wie für jeden anderen Arbeitnehmer auch. Die besondere Situation des Einzelfalls ist jedoch zu berücksichtigen. So muss der Arbeitgeber zum Beispiel hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit auf die Interessen des Rückkehrers Rücksicht nehmen. Zum Teil gibt es auch Sonderregeln in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden
Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den gekürzten Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Es wird allerdings nur der Urlaub auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen, den der Arbeitnehmer
wegen der Elternzeit nicht genommen hat.
Entscheidend ist, in welchem Umfang der übertragene und der noch nicht genommene Urlaub am Beginn der Elternzeit hätte beansprucht werden können. Hat der Arbeitnehmer dagegen vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
Rechtsgrundlagen:§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
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