Mobbing: Hilfe für Betroffene |
Mobbing: Hilfe für Betroffene: Hat das Mobbing die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten (bspw. Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede), kann gegen den Mobbenden Strafantrag bei der Polizei gestellt werden. In den meisten Fällen bleibt jedoch das Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle.
Es entfaltet erst durch die Häufigkeit und Systematik der Vorfälle eine negative Auswirkungen für den Betroffenen, wie soziale Ausgrenzung, körperliche oder psychische Beeinträchtigungen. Der Arbeitnehmer sollte ein sog. Mobbingtagebuch führen, in dem die einzelnen Vorfälle nach Tag und Uhrzeit aufgelistet werden sowie Beweismittel dafür (Zeugen).
Kam es im Anschluss daran zu Arztbesuchen, sollte dies ebenfalls festgehalten werden. Nur dadurch kann bei einer Auseinandersetzung (vor Gericht) der Mobbingvorwurf hinreichend dargelegt werden. Außerdem sollte der Arbeitgeber verständigt werden und, falls ein solcher existiert, der Betriebsrat bzw. Personalrat.
Unternimmt der Arbeitgeber trotz der Mitteilung durch den Betroffenen nichts gegen das Mobbing in seinem Betrieb, kann der Betroffene fristlos kündigen. Gleichzeitig steht dem Betroffenen ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes (Abfindung) und Ersatz der Therapiekosten, Schmerzensgeld und Rechtsverfolgungskosten zu.
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