Arten von Tarifverträgen: Folgende Tarifvertragsarten lassen sich unterscheiden:
- Manteltarifverträge (auch Rahmentarifverträge genannt) legen grundlegende Inhalte der betroffenen Arbeitsverträge fest. Hierzu gehören beispielsweise Regelungen zum Urlaub, zu Kündigungsfristen und Arbeitszeiten.
- Entgelttarifverträge (auch Vergütungstarifverträge, Lohntarifverträge oder Gehaltstarifverträge genannt) regeln allein die Höhe des Entgelts.
- Flächentarifverträge (auch Verbandstarifverträge genannt) gelten für ein territorial begrenztes Gebiet, z. B. für ein bestimmtes Bundesland.
- Haustarifverträge (auch Unternehmenstarifverträge oder Firmentarifverträge genannt) werden zwischen einer Gewerkschaft auf der einen und einem einzelnen Arbeitgeber auf der anderen Seite abgeschlossen.
- Branchentarifverträge gelten - wie der Name schon sagt - für eine bestimmte Branche (Wirtschaftszweig), also etwa der Textilindustrie.
- Allgemeinverbindliche Tarifverträge sind solche, die das Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für allgemeinverbindlich erklärt, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Rechtsgrundlage:§ 5 Tarifvertragsgesetz (TVG)
Zurück zur Übersicht