Wenn es um den letzten Willen geht, nützt der gute Wille allein nicht viel. In der Praxis sind mehr als 90 Prozent der privat aufgesetzten Testamente fehlerhaft. Wer kennt sich auch schon aus mit all den rechtlichen Feinheiten, Fallstricken und Formvorschriften, mit Begriffen wie Auflage, Pflichtteil, Vermächtnis oder den verschiedenen Testamentstypen? janolaw hilft.
Testament erstellen - mit und ohne Notar
Ein Testament muss nicht zwingend notariell beurkundet werden. Es kann auch eigenhändig errichtet werden. Das bedeutet, es muss vom Erblasser persönlich handschriftlich abgefasst und möglichst mit Ort und Datum unterschrieben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament, auch Ehegattentestament genannt, reicht es, wenn ein Ehegatte dies handschriftlich errichtet und beide eigenhändig mit Ort und Datum unterschreiben. Das eigenhändige Testament kann grundsätzlich an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Um es vor Verlust, Unterschlagung oder Fälschung zu schützen, empfiehlt es sich aber, es bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts gegen eine geringe Gebühr in Verwahrung zu geben.
Ein Testament kann aber auch mithilfe eines Notars errichtet werden. Vorteil: Vor der Errichtung findet eine umfassende Beratung durch den Notar statt. Darüber hinaus benötigen die Erben nach Eintritt des Erbfalls für bestimmte Geschäfte keinen Erbschein. So reicht die Vorlage des notariellen Testaments als Grundlage für eine Grundbucheintragung der Erben aus. Das notarielle Testament wird in der Regel unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben.
Berliner Testament für Ehegatten
Das gemeinschaftliche Testament ist die Zusammenfassung letztwilliger Verfügungen von Ehegatten. Es setzt voraus, dass beide Ehegatten die letztwillige Verfügung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses fällen und testierfähig sind. Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments: Darin setzen sich die Eheleute zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Als Erben des Längstlebenden werden dann Dritte, meist die gemeinsamen Abkömmlinge, eingesetzt.
Ist der Wille der Ehegatten so auszulegen, dass die jeweilige Verfügung nicht ohne die des anderen Ehegatten getroffen werden sollte, so bezeichnet man diese als wechselbezüglich. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Ehemann die Ehefrau nur eingesetzt hat, weil diese für den Fall seines Vorversterbens die gemeinsamen Kinder als ihre Erben eingesetzt hat. Die Wechselbezüglichkeit bewirkt, dass die Verfügungen miteinander stehen und fallen.
Ein Widerruf solcher Verfügungen ist nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durch ausdrückliche Widerrufserklärung diesem gegenüber oder durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags möglich. Nach dem Tod eines Ehegatten sind die Verfügungen nicht mehr widerrufbar. Mit wechselbezüglicher Wirkung können nur die Erbeinsetzung, das Vermächtnis und die Auflage vereinbart werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor und ist der Scheidungsantrag bereits gestellt oder wurde die Ehe aufgelöst, so ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam.
Vermächtnis im Testament
Sollen eine oder mehrere Personen im Erbfall einzelne Nachlassgegenstände erhalten, kann ein Vermächtnis in das Testament eingefügt werden. Im Todesfall des Erblassers werden die Vermächtnisnehmer nicht Erben, sondern haben einen Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft auf Herausgabe des konkreten Gegenstandes.
Ob im Einzelfall eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, ist danach zu bestimmen, ob der Erblasser den Bedachten unmittelbar am Nachlass beteiligen oder ihm nur einen Anspruch auf einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zubilligen wollte. Werden nur einzelne Gegenstände zugeteilt, ist im Zweifel von einem Vermächtnis auszugehen. Dasselbe gilt von einer Geldsumme, soweit sie nicht einen Großteil oder zumindest einen erheblichen Bruchteil des Nachlasses ausmacht.