Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. In ihm können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen mit vertragsmäßiger Wirkung angeordnet werden (§ 1941 Bürgerliches Gesetz... Erläuterung einblenden
Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. In ihm können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen mit vertragsmäßiger Wirkung angeordnet werden (§ 1941 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das bedeutet, dass diese Verfügungen nicht einseitig sind, sondern auch Bindungswirkung gegenüber dem Vertragspartner entfalten.
Eine nachträgliche, der vertragsmäßigen Verfügung widersprechende, einseitige Verfügung oder ein einseitiger Widerruf ist grundsätzlich unwirksam. Der Vertragserblasser kann sich aber von seiner Bindung lösen, wenn ihm im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten ist. Er kann dann durch einseitige Rücktrittserklärung gegenüber dem Vertragspartner die Verfügung außer Kraft setzen.
Darüber hinaus gibt es gesetzliche Rücktrittsrechte des Vertragserblassers. Dies ist zum einen der Rücktritt bei einer Verfehlung des Bedachten, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde, wie z. B. wenn der Bedachte ihm nach dem Leben trachtet oder seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht böswillig nicht nachgekommen ist (§ 2333 BGB).
Der zweite gesetzliche Rücktrittsgrund ist gegeben, wenn sich der Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu wiederkehrenden Leistungen an den Erblasser bis zu dessen Tode verpflichtet hat und diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der Vertragspartner sich zu Unterhalts- oder Pflegeleistungen verpflichtet hat und diese Verpflichtung z. B. durch Rücktritt oder Unmöglichkeit weggefallen ist.
Um von einem Erbvertrag sprechen zu können, muss zumindest eine der Verfügungen vertragsmäßig sein. Bedacht werden kann sowohl der andere Vertragsschließende als auch ein Dritter. Der Erbvertrag hindert den Erblasser nicht daran, zu Lebzeiten über sein Vermögen rechtsgeschäftlich zu verfügen, d. h. Gegenstände zu veräußern, zu verschenken o. ä.
Der im Erbvertrag bedachte Erbe oder Vermächtnisnehmer erwirbt erst mit dem Todesfall den Nachlass. Vorher hat er weder einen künftigen Anspruch noch eine Anwartschaft. Der Vertragserblasser kann den Erbvertrag nur persönlich schließen, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Er muss des weiteren voll geschäftsfähig sein, da er sich vertragsmäßig bindet.
Die Vertragsparteien können im Erbvertrag auch auf ihr Recht verzichten, die Verfügung anzufechten. Die im Gesetz ausdrücklich für letztwillige Verfügungen vorgesehenen Anfechtungsgründe sind dabei die Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung und wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, dessen Vorhandensein bei Errichtung unbekannt war (§§ 2078, 2079 BGB).
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