Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Darin können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen mit vertragsmäßiger Wirkung angeordnet werden (§ 1941 Bürgerliches ... Erläuterung einblenden
Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. Darin können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen mit vertragsmäßiger Wirkung angeordnet werden (§ 1941 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das bedeutet, die Verfügungen haben Bindungswirkung gegenüber dem Vertragspartner. Eine nachträgliche einseitige Verfügung, die der vertragsmäßigen Verfügung widerspricht oder ein einseitiger Widerruf ist grundsätzlich nicht möglich bzw. unwirksam.
Der Vertragserblasser kann sich nur von der Bindungswirkung lösen, wenn er sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund besteht. Um von einem Erbvertrag sprechen zu können, muss zumindest eine der Verfügungen vertragsmäßig sein. Bedacht werden kann sowohl der andere Vertragsschließende als auch ein Dritter.
Setzen sich in einem Erbvertrag Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und benennen Dritte als Erben nach dem Letztversterbenden wird wie beim gemeinschaftlichen Testament im Zweifel angenommen, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe werden soll. Das bedeutet, dass bei Tod des einen Ehegatten der Nachlass vollständig und ohne Verfügungsbeschränkungen an den anderen Ehegatten geht. Die nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten eingesetzten Dritten erben dann das einheitliche Vermögen des Längerlebenden (sog. Einheitsprinzip).
Eine weitere Besonderheit beim Ehegatten-Erbvertrag ist, dass dieser mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossen werden kann. Beschränkt geschäftsfähig ist jeder Minderjährige ab 8 Jahren. Für eine Ehe ist allerdings ein Alter von mindestens 16 Jahren erforderlich. Schließlich kann ein Erbvertrag von Ehegatten auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.
Der Erbvertrag hindert den oder die Erblasser nicht daran, zu Lebzeiten über das Vermögen rechtsgeschäftlich zu verfügen, d. h. Gegenstände zu veräußern, zu verschenken o. ä. Wie auch beim Testament erwirbt der im Erbvertrag bedachte Erbe oder Vermächtnisnehmer erst mit dem Tod des Erblassers einen Anspruch auf den Nachlass. Vorher besteht weder ein künftiger Anspruch noch eine Anwartschaft. Ein Erbvertrag kann nur persönlich geschlossen werden, eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Im Ehegatten-Erbvertrag kann wie beim gemeinschaftlichen Testament weiterhin eine sog. Wohlverhaltensklausel vereinbart werden. Diese soll verhindern, dass die Schlusserben nach dem Tod des ersten Ehegatten bereits einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Einen Pflichtteilsanspruch haben gemäß § 2303 BGB die Abkömmlinge sowie die Eltern und die Ehegatten des Erblassers, wenn sie durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die Wohlverhaltensklausel ordnet an, dass die eingesetzten Schlusserben, wenn sie beim Tod des ersten Ehegatten bereits den Pflichtteil verlangen, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten.
Die Vertragsparteien können im Erbvertrag auch auf ihr Recht verzichten, die Verfügung anzufechten. Die im Gesetz ausdrücklich für letztwillige Verfügungen vorgesehenen Anfechtungsgründe sind dabei die Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung und wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, dessen Vorhandensein bei Errichtung unbekannt war (§§ 2078, 2079 BGB).
Des weiteren kann auch eine Teilungsanordnung verfügt werden. Darin erklären die Ehegatten, wie sie die Aufteilung der Nachlassgegenstände an die Erben wünschen. Eine solche hat allerdings keine Bindungswirkung den eingesetzten Erben gegenüber. Diese können ohne Konsequenzen von dieser Anordnung abweichen.
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