Mit Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Dies führt zu einer Trennung der Vermögensmassen: Die Nachlass... Erläuterung einblenden
Mit Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Dies führt zu einer Trennung der Vermögensmassen: Die Nachlassgläubiger des Erben werden anteilsmäßig aus dem Nachlass befriedigt und haben keinen Zugriff mehr auf das Privatvermögen, die Privatgläubiger können Befriedigung nur aus dem Privatvermögen verlangen.
Erlangt der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, hat er unverzüglich den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zu stellen, § 1980 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Andernfalls macht er sich den Gläubigern gegenüber auch mit seinem Privatvermögen schadenersatzpflichtig. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erbe nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, also die Zahlungen eingestellt hat. Eine Überschuldung ist gegeben, wenn bei Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen.
Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens muss beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Dies ist in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Antragsberechtigt neben dem Erben sind auch der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger. Der Erbe muss dabei die Verfahrenseröffnung notwendigen Angaben machen, also im Zweifel eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden vorlegen.
Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, muss das Verfahren mangels Masse abgewiesen werden. In diesem Fall kann der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber die sog. Unzulänglichkeits- oder Dürftigkeitseinrede geltend machen und die Zahlung verweigern. Im Fall der Kostendeckung wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der den Nachlass in Besitz nimmt.
Der Verwalter entwirft dann einen Teilungsplan, nach dem die Verfahrenskosten getilgt und von der restlichen Masse die Gläubiger anteilig befriedigt werden. Mit Eröffnung des Verfahrens verliert der Erbe die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass, und diese geht auf den Insolvenzverwalter über. Der Erbe hat die Möglichkeit, einen Insolvenzverwalter vorzuschlagen, das Gericht ist an diesen Vorschlag allerdings nicht gebunden.
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