Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anordnen, wenn er sicherstellen will, dass seine Verfügungen ausgeführt und durchgesetzt werden. Es gibt zwei Hauptarte... Erläuterung einblenden
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anordnen, wenn er sicherstellen will, dass seine Verfügungen ausgeführt und durchgesetzt werden. Es gibt zwei Hauptarten der Testamentsvollstreckung, die Abwicklungsvollstreckung und die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung.
Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die gesamte Auseinandersetzung des Nachlasses zu regeln. Sie ist der gesetzliche Regelfall, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2203 BGB). Die Verwaltungsvollstreckung muss ausdrücklich vom Erblasser angeordnet werden und berechtigt den Testamentsvollstrecker nur zur reinen Verwaltung des Nachlasses (§ 2209 BGB).
Der Erblasser kann eine oder mehrere bestimmte Personen seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker benennen oder einen Dritten sowie das Nachlassgericht dazu ermächtigen. Die Benennung bzw. Ermächtigung muss in der letztwilligen Verfügung vorgenommen werden. Für den Fall, dass der oder die ernannten Testamentsvollstrecker das Amt nicht annehmen können oder wollen, ist auch die Benennung eines oder mehrerer Ersatzvollstrecker möglich.
Als Testamentsvollstrecker kann eine natürliche oder eine juristische Person (etwa eine Treuhandgesellschaft oder eine Bank) ernannt werden. Das Amt beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht und kann erst nach Eintritt des Erbfalls abgegeben werden. Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers wird durch die letztwillige Verfügung des Erblassers bestimmt. Bei der Abwicklungsvollstreckung hat er im Regelfall umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse.
Er hat alle Anordnungen auszuführen, insbesondere den Nachlass in Besitz zu nehmen und entsprechend dem Erblasserwillen abzuwickeln, die Nachlassverbindlichkeiten (Vermächtnisse, Auflagen, Schulden des Erblassers) zu berichtigen, über Nachlassgegenstände zu verfügen, das Prozessführungsrecht bezüglich Nachlassstreitigkeiten zu übernehmen etc. Der Erblasser kann seine Vertretungsmacht aber im gesetzlich zulässigen Umfang erweitern und beschränken.
Der Erbe verliert bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung das Recht, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2211 BGB). Er wird vielmehr in diesen Angelegenheiten vom Testamentsvollstrecker vertreten. Verfügt er dennoch oder geht er eine dementsprechende Verpflichtung ein, sind diese jedem gegenüber unwirksam. Auch die aus dem Nachlass gezogenen Nutzungen stehen ihm grundsätzlich nicht zu. Unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit des Erben, über seinen (Mit-)Erbanteil als Ganzes zu verfügen.
Ein Testamentsvollstrecker kann wie auch jeder andere Vertreter gemäß § 181 BGB nicht mit sich selbst Geschäfte im Namen der Erben abschließen. Ebenfalls darf er bei einem Vertragsschluss nicht für beide Parteien als Vertreter tätig werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB kann der Erblasser ihn allerdings in der letztwilligen Verfügung befreien.
Für die Führung seines Amtes hat der Testamentsvollstrecker neben einem Aufwendungsersatz grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Der Erblasser kann dabei verbindlich in seiner letztwilligen Verfügung bestimmen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung zu gewähren ist.
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