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Eine Testamentsvollstreckung kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung anordnen. Sie hat den Zweck, dass der Erblasser damit sicherstellt, dass seine Verfügungen ausgeführt und durchgesetzt werden. Es gibt zwei Hauptarten von Testamentsvollstreckung, die Abwicklungsvollstreckung und die Verwaltungs- oder Dauervollstreckung. Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, die gesamte Auseinandersetzung des Nachlasses zu regeln. Sie ist der gesetzliche Regelfall, wenn der Erblasser nichts anderes geregelt hat, § 2203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verwaltungsvollstreckung muss ausdrücklich vom Erblasser angeordnet werden und berechtigt den Testamentsvollstrecker allein zur Verwaltung des Nachlasses (§ 2209 BGB).
Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen seines Vertrauens als Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung benennen. Der Erblasser kann mit der Bestimmung aber auch einen Dritten (§ 2198 BGB) oder das Nachlassgericht ermächtigen. Als Testamentsvollstrecker kann eine natürliche oder eine juristische Person (etwa eine Treuhandgesellschaft oder eine Bank) ernannt werden. Das Amt beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Diese Erklärung kann erst nach Eintritt des Erbfalls abgegeben werden.
Grundsätzlich muss der Testamentsvollstrecker mit Beendigung seines Amtes Rechnung legen, wenn die Erben dies verlangen. Bei einer länger dauernden Vollstreckung ist er auf Anforderung bereits eines einzelnen Erben auch zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet (§ 2318 BGB). Von einer Vollstreckung von längerer Dauer ist vornehmlich bei der Verwaltungs- und Dauervollstreckung auszugehen. Im Falle einer Abwicklungsvollstreckung ist dieses Merkmal erfüllt, wenn sie wesentlich länger als ein Jahr andauert.
Die Rechnungslegung umfasst die Mitteilung einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben an den Berechtigten. Dabei muss sich aus der Aufstellung nachvollziehbar ergeben, wie der aktuelle Stand durch die Entwicklungen seit Amtsbeginn bzw. der letzten Rechnungslegung zustande gekommen ist. Der Testamentsvollstrecker hat der Rechnungslegung die ausgestellten Belege beizufügen. Die Pflicht zur Rechnungslegung wird nach Verlangen sofort fällig und bedarf grundsätzlich keiner weiteren Fristsetzung.
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