Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. In ihm können Erbeinsetzungen, Auflagen und Vermächtnisse mit vertragsmäßiger Wirkung angeordnet werden (§ 1941 Bürgerliches Gesetz... Erläuterung einblenden
Ein Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. In ihm können Erbeinsetzungen, Auflagen und Vermächtnisse mit vertragsmäßiger Wirkung angeordnet werden (§ 1941 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das bedeutet, diese Verfügungen entfalten Bindungswirkung auch gegenüber dem Vertragspartner. Eine vertragsmäßige Verfügung kann daher nicht einseitig abgeändert, aufgehoben oder widerrufen werden. Der Vertragserblasser kann sich von seiner Bindung nur lösen, wenn er sich im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten oder er ein gesetzliches Rücktrittsrecht hat.
Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Vertragserblassers sind in der Praxis nur selten relevant. Ein Rücktritt ist danach möglich bei einer Verfehlung des Bedachten, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde, wie z. B. wenn der Bedachte ihm nach dem Leben trachtet oder seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht böswillig nicht nachgekommen ist (§ 2333 BGB).
Ein weiterer Grund ist gegeben, wenn sich der Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu wiederkehrenden Leistungen an den Erblasser bis zu dessen Tode verpflichtet hat und diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der Vertragspartner sich zu Unterhalts- oder Pflegeleistungen verpflichtet hat und diese Verpflichtung z. B. aufgrund eines Rücktritts oder Unmöglichkeit weggefallen ist.
Einen Erbvertrag macht aus, dass zumindest eine der Verfügungen vertragsmäßig sein muss. Bedacht werden kann sowohl der Vertragspartner als auch ein Dritter. Der Erblasser ist durch den Erbvertrag nicht daran gehindert, zu Lebzeiten über sein Vermögen rechtsgeschäftlich zu verfügen, d. h. Gegenstände zu veräußern, zu verschenken o. ä. Der im Erbvertrag bedachte Erbe oder Vermächtnisnehmer hat erst mit dem Todesfall einen Anspruch auf den Nachlass bzw. den Nachlassgegenstand.
Vorher besteht weder ein künftiger Anspruch noch eine Anwartschaft. Der Vertragserblasser kann den Erbvertrag nur persönlich schließen, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Er muss des weiteren voll geschäftsfähig sein, da er sich vertragsmäßig und somit rechtsgeschäftlich bindet.
In einem Erbvertrag kann auch ein Vermächtnis angeordnet werden. Ein solches liegt vor, wenn der oder die Erblasser einer oder mehreren Personen einzelne Nachlassgegenstände zuwenden, ohne dass die Personen eine Erbenstellung bekommen sollen (z. B. wird einer Person der Pkw oder ein bestimmtes Möbelstück vermacht).
Vermächtnisgegenstand kann auch eine bestimmte Geldsumme sein, wenn diese nicht einen Großteil des Nachlasses ausmacht. Die Vermächtnisnehmer haben nach dem Tod des Erblassers einen Herausgabeanspruch auf den konkreten Gegenstand gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft.
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