Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis zum Nachweis der Erbenstellung und wird für den Erben auf Antrag vom Nachlassgericht erstellt. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen ... Erläuterung einblenden
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis zum Nachweis der Erbenstellung und wird für den Erben auf Antrag vom Nachlassgericht erstellt. Das Nachlassgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das Erbscheinsverfahren wird zwar nur auf Antrag eingeleitet, ist aber ein Amtsermittlungsverfahren.
Das bedeutet, das Gericht darf den Erbschein nur erteilen, wenn es von der Richtigkeit der angegebenen Tatsachen überzeugt ist. Es hat zu diesem Zweck von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Vom Umfang des gestellten Antrags darf es allerdings nicht abweichen. Hat der Erbe z. B. nur bezüglich eines hälftigen Erbanteils die Erbscheinserteilung beantragt, darf das Gericht nicht einen Erbschein als Alleinerbe ausstellen.
Ein einmal erteilter Erbschein genießt öffentlichen Glauben (§ 2365 BGB). Das bedeutet, es wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das dort aufgeführte Erbrecht auch zusteht. Entspricht der Erbschein nicht oder nicht mehr der wirklichen Rechtslage, so muss er von Amts wegen eingezogen werden (§ 2361 BGB). Der Erbschein wird dann mit der Einziehung kraftlos.
Kann der unrichtige Erbschein nicht sofort aus dem Verkehr gezogen werden, so hat das Nachlassgericht ihn durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der tatsächliche Erbe hat unabhängig vom Einziehungsverfahren gegen den Besitzer des falschen Erbscheins einen Anspruch auf Herausgabe an das Nachlassgericht.
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