Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis zum Nachweis der Erbenstellung. Ein solcher Erbschein ist nicht in jedem Falle erforderlich, sondern z. B. für eine Vorlage beim Grundbuchamt, bei anderen ... Erläuterung einblenden
Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis zum Nachweis der Erbenstellung. Ein solcher Erbschein ist nicht in jedem Falle erforderlich, sondern z. B. für eine Vorlage beim Grundbuchamt, bei anderen Behörden oder Banken und Versicherungen. Der Erbschein wird dem Erben auf Antrag erteilt. Dieser Antrag ist an das Nachlassgericht zu richten.
Nachlassgericht ist dabei das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Antragsberechtigt sind neben jedem Erben oder Miterben die Nacherben für den Nacherbfall, sowie ggf. der Nachlass- und Insolvenzverwalter und der Testamentsvollstrecker. Gemäß § 2365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das dort aufgeführte Erbrecht auch zusteht (Beweiswirkung des Erbscheins).
Der Erbe, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge berufen ist - also wenn keine Verfügung von Todes wegen, d. h. ein Testament oder Erbvertrag, vorhanden ist - muss im Antrag auf Erbscheinserteilung gemäß § 2354 BGB bestimmte Angaben machen. Er muss die Zeit des Todes des Erblassers, das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist und ob es Personen gibt oder gab, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen wäre oder durch die sein Erbteil gemindert würde.
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, je nachdem für welche Person/en er erteilt wird. Möglich ist ein Alleinerbschein für den Alleinerben, ein gemeinschaftlicher Erbschein (§ 2357 BGB) für alle Miterben gemeinsam oder ein Teilerbschein für einen Miterben gesondert.
Grundsätzlich kann der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Todesfall die Erbschaft ausschlagen, solange er sie noch nicht angenommen hat. Eine Annahme kann auch konkludent z. B. durch den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins erfolgen. Ist also ein Erbscheinsantrag gestellt, kann im Regelfall die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden.
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